Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Artikel 91 Absatz 1bis, 3 und 6

Absatz 1bisund 3: Auch hier wird der Begriff GDE (gemeinsames Dokument für die Einfuhr) durch GGDE (gemeinsames Gesundheitseingangsdokument) ersetzt.

Absatz 6: Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/6254 sieht vor, dass bezüglich der Verfahren, die für die Gewährleistung der Weiterverfolgbarkeit verstärkt zu kontrollierender Lebensmittel zu beachten sind, sowie bezüglich der Dokumente, die die Waren begleiten müssen, wenn von den zuständigen Behörden Proben entnommen wurden, noch weitere Bestimmungen erlassen werden. Dem BLV soll die Kompetenz gegeben werden, diese sehr technischen Bestimmungen auf Stufe Amt zu erlassen.

Änderung der VIPaV

Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 1

Die Deklarationsvorschriften bezüglich alkoholischen Süssgetränken werden in der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke mit jenen der EU harmonisiert, indem kein zusätzlicher Hinweis "alkoholhaltiges Süssgetränk" mehr auf der Etikette angebracht werden muss, sondern lediglich die Angabe des Alkoholgehalts. Die entsprechende Ausnahme vom Cassi-de-Dijon-Prinzip ist deshalb aufzuheben.

Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 8

Da die Anforderungen für die Verwendung des Hinweises «ohne Gentechnik hergestellt» neu in der LGV geregelt werden, ist der Verweis anzupassen.

Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 9

Es handelt sich nur um eine terminologische Anpassung an das neue Lebensmittelrecht. Die Begriffe "Zusatzstoffe" und "Verarbeitungshilfstoffe" werden gestrichen.

Da der Lebensmittelbegriff alle Stoffe oder Erzeugnisse erfasst, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 LMG), werden die Zusatzstoffe und die Verarbeitungshilfsstoffe im Verordnungstext nicht mehr explizit genannt. Soweit sie im Lebensmittel verbleiben, gelten sie als Lebensmittel. Mit Hilfe der Gentechnik hergestellte Verarbeitungshilfsstoffe, die nicht ins Lebensmittel gelangen sowie solche, die im Lebensmittel nur noch als Rückstände enthalten sind, gelten dagegen nicht als Lebensmittel und fallen demzufolge auch nicht unter die lebensmittelrechtliche Bewilligungspflicht.

4 Siehe Fussnote 1. Erläuterung zur Änderung der Verordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände