Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 50Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

die zwar in der EU in Verkehr sind, jedoch diesen Schweizer Vorschriften nicht genügen, damit erschwert. Solche Ausnahmen bringen Kosten mit sich. Dementsprechend entschied der Bundesrat am 20. Dezember 2017, die Abweichung bei alkoholischen Süssgetränken zu beseitigen. Somit wird Artikel 62 bezüglich der zusätzlichen Kennzeichnung für süsse alkoholische Getränke gestrichen.

Artikel 63 Absatz 1

In den Nachbarländern der Schweiz existiert keine harmonisierte Begriffsumschreibung für Bier. Gemäss dem Cassis-de-Dijon-Prinzip ist es wichtig, dass Produkte, die nicht der geltenden Begriffsumschreibung entsprechen, in der Schweiz in Verkehr gebracht werden können. Deshalb muss auch den Schweizer Bierproduzenten die Möglichkeit geboten werden, nicht gemälztes Getreide zu verwenden.

Artikel 64

Die Liste der Ausgangsstoffe für die Herstellung von Bier stammt aus dem Jahr 1982. Die interessierten Kreise haben uns darauf aufmerksam gemacht, dass diese abschliessende Liste entweder ergänzt oder aufgehoben werden sollte. Wir schlagen vor, diese Ausgangsstoffliste aufzuheben, um technische Handelshemmnisse im Zusammenhang mit eingeführten Produkte zu beseitigen.

Artikel 65 Absatz 2

Die Vorgabe eines Stammwürzanteils für die Abgrenzung der verschiedenen Bierkategorien würde auch voraussetzen, dass für jede vorgeschlagene Sachbezeichnung eine Toleranzmarge festgelegt wird. Um die Kontrolle dieser Sachbezeichnungen zu vereinfachen, haben die interessierten Kreise vorgeschlagen, dass nur noch der Mindestanteil festgelegt werden soll, der auf jeden Fall einzuhalten ist, damit die entsprechen Bezeichnung verwendet werden kann.

Artikel 66

Die Allgemeinverfügung für Gueuze-Lambic, die auf der Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips beruht, hält fest, dass Bierspezialitäten, hergestellt nach belgischem Recht, die in Belgien rechtmässig in Verkehr sind, in die Schweiz eingeführt beziehungsweise hier hergestellt und in Verkehr gebracht werden dürfen, auch wenn sie nicht den in der Schweiz geltenden technischen Vorschriften entsprechen6. Unter Berücksichtigung dieser Verfügung ist es nicht mehr möglich, im Bierhandel ein technisches Handelshemmnis aufrechtzuerhalten. Dies macht Artikel 66 überflüssig.

Anhang 2

Es ist es angezeigt, die Methode für den Nachweis von aeroben, mesophilen Keimen in Trinkwasser analog zur Beschreibung der ISO-6222-Methode im Anhang 1 der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV) mit der Inkubationstemperatur und -zeit zu ergänzen. Die Angabe der Referenzmethode für den Nachweis von Enterokokken muss ebenfalls berichtigt werden: Es handelt sich um die Referenzmethode EN/ISO 7899-2 und nicht EN/ISO 7899-1.

Anhang 3

Wir haben einen Änderungsantrag für die Behandlungen und Stoffe erhalten, die für die Lebensmittel nach Artikel 16 Absätze 1–4 und 6 sowie Artikel 25 zulässig sind: Diese Liste soll mit den Proteinen pflanzlichen Ursprungs aus Erbsen zur Verwendung in Fruchtsäften ergänzt werden.

6 Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Gesundheit über die Bewilligung von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten nach Artikel 16c THG Nr. 1089 Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über Getränke