Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Erläuterungen zur Änderung
der Verordnung des EDI über Getränke
I. Ausgangslage
Mit dieser Revision soll zum einen mehreren Änderungsvorschlägen der kantonalen Vollzugsbehörden oder der interessierten Kreise Rechnung getragen werden. Zum anderen sollen gewisse Bestimmungen an den Stand der Wissenschaft und Technik sowie an das Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz angepasst werden. Insbesondere die Anhänge der Verordnung müssen geändert werden, um sie an die Vorschriften nach Anhang VII (Kapitel Wein) des 2002 in Kraft getretenen Agrarabkommens I zwischen der Schweiz und der Europäischen Union anzupassen1.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 5
Natürliches Mineralwasser wird als solches anerkannt, wenn es eine konstante Zusammensetzung an Mineralien aufweist, was üblicherweise im Zusammenhang mit den charakteristischen Merkmalen der Wasserfassung steht. Reicht die Schüttung einer Quelle nicht aus, so kommt es vor, dass ein natürliches Mineralwasser aus mehreren Fassungen stammt, deren Wasser in genau festgelegten Anteilen gemischt wird, um diese charakteristische und konstante Zusammensetzung sicherzustellen. Dieser Fall, dem mit der bisherigen Begriffsumschreibung nicht Rechnung getragen wurde, muss künftig ebenfalls erwähnt werden. Dies macht eine Ergänzung des geltenden Artikels erforderlich.
Artikel 8 Absatz 3
Dieser Absatz wurde aus Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/54/EG übernommen. Die in diesem Absatz formulierte Anforderung hat Fragen zur ihrer Auslegung aufgeworfen, da Absatz 2 Buchstabe e Ziffer 3 bereits vorsieht, dass Behandlungen «nicht der hygienischen Verbesserung eines an der Quelle nicht einwandfreien natürlichen Mineralwassers dienen» dürfen. Folglich ist der Absatz 3 überflüssig und sollte aufgehoben werden.
Artikel 9 Absatz 3
Analog zur zulässigen Deklaration von fluoridhaltigem Wasser (Art. 9 Abs. 3 Bst. h) müssen die Angaben «calciumhaltig» und «magnesiumhaltig» ebenfalls zulässig sein, um Handelshemmnisse zu verhindern. Zur Sicherstellung der Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/54/EG sollten diese Angaben in die Verordnung aufgenommen werden, da es sich hier um eine abschliessende Liste der möglichen Angaben handelt.
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b
Der Vermerk der Zusammensetzung gemäss der amtlichen Analyse, wie es die geltende Verordnung vorsieht, ist veraltet. Eine solche Analyse wird von den mit dem Vollzug des Lebensmittelrechts beauf-
1 SR 0.916.026.81
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über Getränke