Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Die für die Lebensmittel nach Artikel 16 Absätze 1–4 und 6 sowie Artikel 25 zulässigen Behandlungen und Stoffe entsprechen jenen des Anhangs 1 Teil II Ziffer 3 der Richtlinie 2012/12 EU7. Die Ergänzung der Liste mit den Proteinen pflanzlichen Ursprungs aus Erbsen für Fruchtsäfte stellt eine Abweichung von der entsprechenden Liste der EU dar. Da diese Stoffe bereits für die Herstellung von Wein zugelassen sind, wurde der Änderungsantrag dennoch gutgeheissen.

Künftig können in der Schweiz für Fruchtsäfte zusätzlich zu den ebenfalls in der EU zulässigen Stoffen auch Proteine pflanzlichen Ursprungs aus Erbsen verwendet werden.

Anhang 6

Der Anhang 6 wird infolge der Aufhebung von Artikel 31 Absatz 2 und von Artikel 33 Absatz 3 aufgehoben.

Anhang 9, Anlagen 5 und 17–20

Dieser Anhang umfasst sechs neue önologische Verfahren sowie die entsprechenden Anlagen, um den Verpflichtungen gemäss dem Agrarabkommen I zwischen der Schweiz und der Europäischen Union von 2002 nachzukommen. Zudem machten uns die interessierten Kreise auf zwei Ungenauigkeiten in der Beschreibung der önologischen Verfahren Nr. 10 und 51 aufmerksam, die korrigiert werden müssen, um vollumfänglich mit den entsprechenden europäischen Anforderungen im Einklang zu stehen (ein Grenzwert für die Verwendung von Hefeproteinextrakten sowie die Verwendung von L-Apfelsäure).

Diese Aktualisierung basiert grösstenteils auf der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen8.

Die letzte berücksichtigte Fassung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft vom 28. Februar 2018 publiziert.

III. Auswirkungen

Auswirkungen auf den Bund

Keine.

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Keine.

Auswirkungen auf die Wirtschaft

Mit den vorgeschlagenen Änderungen können Handelshemmnisse verhindert werden, indem den gesetzlichen Grundlagen der wichtigsten Wirtschaftspartner der Schweiz Rechnung getragen wird.

7 Richtlinie 2012/12/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung; ABl. L 115 vom 27.4.2012, S. 1–11

8 ABl. L 193 vom 24.07.2009, S. 1 Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über Getränke