Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Artikel 62 Absätze 1, 4 und 5
Die Anforderungen an die Käsetrockenmasse von Schmelzkäse sind in anderen Ländern tiefer als in der Schweiz. Die Bestimmung zur Trockenmasse beim Schmelzen von Käse mit unterschiedlicher Festigkeitsstufe gibt es in anderen Ländern nicht. Die Anforderungen in den Absätzen 1 und 4 werden daher herabgesetzt bzw. aufgehoben, um Handelshemmnisse und eine Benachteiligung der Schweizerischen Hersteller gegenüber den Herstellern von importierten Konkurrenzprodukten zu vermeiden.
Die Vorgaben bezüglich der Zusammensetzung von Schmelzkäse mit einer Bezeichnung nach der GUB/GGA-Verordnung, einer Herkunftsangabe nach dem Markenschutzgesetz oder einer anderen Käsebezeichnung in Absatz 5 werden aufgehoben. Zukünftig darf Schmelzkäse mit einer solchen Sachbezeichnung also auch anderen Käse als den genannten enthalten. Die verwendeten Bezeichnungen für Schmelzkäse und Streichschmelzkäse dürfen gemäss Artikel 12 LGV jedoch nicht täuschend sein. Zudem muss die Menge einer Zutat gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a LIV angegeben werden, wenn sie in der Sachbezeichnung genannt ist. Des Weiteren sind Informationen bezüglich die Anforderungen an Schmelzkäse mit einer GUB/GGA-Bezeichnung durch die Pflichtenhefte geregelt.
Artikel 63
In anderen Ländern gibt es keine Anforderungen an die Käsetrockenmasse von Schmelzkäsezubereitungen. Absatz 2 wird daher aufgehoben, um Handelshemmnisse zu beseitigen.
Bei Schmelzkäsezubereitungen ist der Fettgehalt in der Trockenmasse nicht sehr relevant, da ein Teil des Fettes auch von milchfremden Zutaten stammen kann. Die Bestimmungen zur Trockenmasse entsprechend dem Fettgehalt in der Trockenmasse werden daher aufgehoben.
Artikel 64 Absatz 1
Bei Käseerzeugnissen kann zukünftig auf die Angabe der Art der Hitzebehandlung wie Past oder UHT verzichtet werden. Erfährt das Produkt eine besondere Behandlung ist eine Kennzeichnung gemäss Anhang 2 Teil A Ziffer 1 LIV verpflichtend.
III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund
Keine.
2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Keine.
3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Im Bereich von Fleisch und Fischereierzeugnissen wird mit den vorgesehenen Änderungen das schweizerische Recht an dasjenige der EU angepasst. Dies erleichtert den Warenaustausch zwischen der Schweiz und der EU, indem für beide Märkte nach einheitlichen Vorgaben produziert werden kann.
IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
Erläuterungen zu Änderungen der Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft