Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

tragten kantonalen Laboratorien nicht mehr durchgeführt. Daher kann der Buchstabe b dieses Absatzes aufgehoben werden.

Artikel 10 Absatz 3

Die Änderung von Artikel 5 impliziert, dass natürliches Mineralwasser aus einer oder mehreren Quellen stammen kann (Abs. 3). Für eine charakteristische Zusammensetzung natürlichen Mineralwassers aus einer oder mehreren Quellen ist nur eine Handelsbezeichnung zulässig. Diese Anforderung steht im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/54/EG.

Artikel 10 Absatz 6

Die interessierten Kreise haben uns darauf aufmerksam gemacht, dass nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/54/EG Behandlungen zur Reduktion des Eisengehalts von natürlichem Mineralwasser nicht angegeben werden müssen. Wird diese Angabe in der Schweiz auch dann verlangt, wenn die Behandlung durch Filtration oder Dekantation erfolgt, so stellt dies ein technisches Handelshemmnis dar.

Artikel 14 Absatz 2

Im Gegensatz zu natürlichem Mineralwasser muss sich die Handelsbezeichnung (Fantasiename) von Quellwasser nicht unbedingt auf eine Herkunft beschränken. Flaschen mit der Sachbezeichnung «Quellwasser» können unter dem gleichen Fantasienamen in den Handel gebracht werden, auch wenn die durch ihre Herkunft bedingte charakteristische mineralische Zusammensetzung unterschiedlich ist.

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3

Gemäss dieser Bestimmung darf Orangensaft bis zu 10 Massenprozent Mandarinensaft zugesetzt werden. Diese Regelung wurde mit der Revision der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (LMV, Stand am 1. Juli 1995) eingeführt und wurde seither nicht mehr revidiert. Die interessierten Kreise haben eine Neubeurteilung verlangt.

Die Bestimmungen über den Fruchtsaft und -nektar basieren auf dem europäischen Recht. Die letzten Änderungen der Europäischen Union (EU) an den betreffenden Bestimmungen sind in der Richtlinie 2012/12/EU über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung2 enthalten. Der Hinweis in der Sachbezeichnung und im Zutatenverzeichnis, dass zwei Säfte (hier Mandarinen- und Orangensaft) gemischt wurden, stellt eine transparente Information der Konsumentinnen und Konsumenten dar.

Gemäss dem «General Standard for Fruit Juices and Nectars»3 (Kap. 3.1.2 Ziff. e)) des «Codex Alimentarius» darf Orangensatz der Saft von Citrus reticulata und/oder von Hybriden mit reticulata in einer Menge von höchstens 10 Masseprozent der löslichen Trockenmasse des Orangensafts zugegeben werden, sofern dies gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Einfuhrlands zulässig ist. Diese Möglichkeit ist hingegen in der Richtlinie 2012/12/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung4 nicht vorgesehen. Es scheint daher angemessen, diese Bestimmung aus dem schweizerischen Recht zu streichen, um eine Übereinstim-

2 Richtlinie 2012/12/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung; ABl. L 115 vom 27.4.2012, S. 1–11

3 CODEX STAN 247–2005 Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über Getränke