Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Anteil der Bevölkerung (insbesondere Kinder und Frauen) den Tagesbedarf nicht erreicht. Waren in der Verzehrsstudie II keine Verzehrsdaten vorhanden (Bor, Kupfer, Molybdän, Selen), wurden Daten aus weiteren Quellen verwendet.
Die ermittelte Restmenge wurde auf angereicherte Lebensmittel und NEM in einem Verhältnis von 1:3 verteilt, da NEM Nährstoffkonzentrate enthalten. Gleichzeitig gewährleistet dieser Faktor auch, dass die Tagesration eines angereicherten Lebensmittels eine signifikante Menge an einem Nährstoff enthält. Bei Jod soll die Verteilung 1:1 betragen, damit die Zufuhr sowohl über NEM, als auch über angereicherte Lebensmittel verbessert werden kann. Bei den kritischen Nährstoffen Vitamin A, Nicotinsäure/Inositolhexanicotinat, Vitamin K, Bor, Kupfer, Magnesium, Mangan und Zink soll nur der Zusatz zu NEM zulässig sein.
Bor ist neu in NEM zulässig. Bor wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 in die Liste der zulässigen Vitamine und Mineralstoffe in NEM gemäss Anhang I der Europäischen Richtlinie 2002/46/EG aufgenommen. Ein UL wurde von der EFSA abgeleitet.
Die Verwendung von neuartigen Verbindungen (z. B. organisches Silicium (Monomethylsilantriol)) richtet sich nach Anhang 1 der Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel (SR 817.022.2).
Abweichungen
Aufgrund der Berechnung der zulässigen Höchstmenge gemäss dem oben beschriebenen Konzept ist bei Vitamin A, Magnesium und Zink eine Senkung des Höchstwertes in NEM notwendig. Bei der Festlegung der neuen Höchstwerte wurden auch die DACH-Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr berücksichtigt, damit weiterhin eine ausreichende Zufuhr an diesen Nährstoffen über NEM möglich ist. Aus Gründen der Sicherheit soll bei Präparaten mit Vitamin A neu ein Warnhinweis angegeben werden, dass schwangere Frauen Vitamin A-Präparate nur nach Rücksprache mit dem Arzt einnehmen sollen.
Für die unkritischen Nährstoffe Vitamin B1, B2, B12, Biotin und Pantothensäure existiert kein UL. Es soll deshalb kein Höchstwert mehr festgelegt werden. Im Rahmen der Selbstkontrolle obliegt es der Person, die Lebensmittel herstellt, importiert oder in Verkehr bringt, sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die betreffenden Erzeugnisse die lebensmittelrechtlichen Anforderungen einhalten, insbesondere auch bezüglich des Gesundheits- und Täuschungsschutzes.
Für Vitamin K konnte aufgrund von ungenügenden wissenschaftlichen Daten bis anhin ebenfalls kein UL abgeleitet werden. Die zulässige Höchstmenge soll sich deshalb am DACH-Referenzwert orientieren.
Für Vitamin E sind zwar grundsätzlich ein UL und Verzehrsdaten vorhanden. Zwei Metaanalysen auf Basis von kontrollierten Interventionsstudien1 zeigten jedoch, dass die Supplementierung mit Vitamin E das Risiko für hämorrhagische Schlaganfälle (Vitamin-E-Dosierungen von ca. 130 bis 200 mg/Tag)3 und die Mortalität (Vitamin-E-Dosierungen im Median: 400 IE bzw. 268 mg/Tag mit einem Risikoanstieg ab 150 IE bzw. 100 mg/Tag)4 erhöhte. Deshalb wurde anstelle der ermittelten Restmenge eine Menge von 100 mg im Verhältnis von 1:3 auf angereicherte Lebensmittel und NEM verteilt.
Für Silicium ist weder ein UL, noch ein DACH-Referenzwert vorhanden. Es soll deshalb kein Höchstwert mehr festgelegt werden. Im Rahmen der Selbstkontrolle können sichere Tagesdosen anhand der
3Schürks M, Glynn RJ, Rist PM, Tzourio C, Kurth T (2010) Effects of vitamin E on stroke subtypes: meta-analysis of randomised controlled trials. BMJ 341:c5702.
4Miller ER, Pastor-Barriuso R, Dalal D, Riemersma RA, Appel LJ, Guallar E (2005) Meta-analysis: high-dosage vitamin E supplementation may increase all-cause mortality. Ann Intern Med 142:37–46.
Erläuterung zur Änderung der2
Verordnung über NahrungsergänzungsmittelFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.