Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Sicherheitsbewertungen der EFSA für die Supplementierung von cholinstabilisierter Orthokieselsäure5, Siliciumdioxid5 und Kieselsäure (in Gel-Form)6 abgeleitet werden.
Die Supplementierung mit Natrium bleibt wie bis anhin aus Gründen der Volksgesundheit nicht möglich. Chlorid und Phosphat sind nicht mehr als Zusatz, sondern nur noch als Begleitionen zulässig, da sie ernährungsphysiologisch nicht relevant sind.
Fluorid bleibt in NEM weiterhin nicht zulässig, da wegen der Aufnahme über Speisesalz und andere Quellen, insbesondere Zahnpasta und Tee, kein Spielraum für die Supplementierung besteht.
Anhang 1 Teil B
Die zugelassene Höchstmenge pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge für Coenzym Q10 wird von 50 mg auf 200 mg erhöht. Diese Tagesdosis ist in mehreren EU-Mitgliedstaaten zulässig, und es liegen ausreichende wissenschaftliche Daten zur Sicherheit dieser Dosierung vor.
Das Carotinoid Lycopin soll in Anhang 1 Teil B VNem gestrichen werden. Lycopin aus Tomaten wird in der berichtigten Unionsliste der neuartigen Lebensmittel der EU7 als neuartiges Lebensmittel für Nahrungsergänzungsmittel zugelassen und ist somit gemäss Art. 2 Abs. 3 Bst. c Ziff. 1 VNem i.V.m. Anhang 1 der Verordnung über neuartige Lebensmittel auch in der Schweiz zulässig.
Lactulose soll in Anhang 1 Teil B VNem mit Anwendungsbeschränkungen aufgenommen werden. Für diesen Stoff soll neu in Anhang 14 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV; SR 817.022.16) eine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe aufgenommen werden. Entsprechend soll dieser Stoff für die Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln mit einer Höchstmenge geregelt werden.
Der Eintrag für die Isoflavone wird konkretisiert. Die zugelassene Höchstmenge an Isoflavonen pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge von 50 mg bezieht sich auf das Aglykon.
Anhang 2
Betrifft nur den italienischen Text: Die Bezeichnungen der Verbindungen «Carbonato rameico», «Citrato rameico», «Gluconato rameico» und «Ossido rameico (II)» sollen analog den Bezeichnungen in Anhang 12 der Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE; SR 817.022.104) in «Carbonato di rame», «Citrato di rame», «Gluconato di rame» und «Ossido di rame (II)» geändert werden.
Bor soll neu in Anhang 1 Teil A VNem als zulässiger Mineralstoff aufgeführt werden. Entsprechend werden im Anhang 2 VNem die zulässigen Verbindungen für Bor ergänzt.
Lactulose soll neu in Anhang 1 Teil B VNem geregelt werden. Entsprechend wird sie auch in Anhang 2 VNem aufgenommen.
Das Carotinoid Lycopin soll aus Anhang 1 Teil B VNem gestrichen werden. Entsprechend wird in Anhang 2 VNem der Eintrag für Lycopin ebenfalls gestrichen.
5EFSA European Food Safety Authority (2009) Scientific Opinion of the Panel on Food Additives and Nutrient Sources added to Food, Choline-stabilised orthosilicic acid added for nutritional purposes to food supplements, EFSA J 948:1-23.
6EFSA European Food Safety Authority (2009) Scientific Opinion of the Panel on Food Additives and Nutrient Sources added to Food, Calcium silicate and silicon dioxide/silicic acid gel added for nutritional purposes to food supplements. EFSA J 1132:1-24.
7Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 der Kommission vom 23. Juli 2018 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel, ABl. L 187 vom 24.7.2018, S. 1.
Erläuterung zur Änderung der3
Verordnung über NahrungsergänzungsmittelFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.