Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Erläuterungen zur
Änderung der Verordnung des EDI über die
Höchstgehalte für Kontaminanten
(Kontaminantenverordnung, VHK)
I. Ausgangslage
Nach der Einführung der Kontaminantenverordnung (VHK1) am 1. Mai 2017 sind einzelne Korrekturen der Artikel und der Anhänge sowie Anpassungen an die internationalen Bestimmungen (insbesondere der Europäischen Union) erforderlich.
Im Rahmen dieser Revision werden neue Höchstgehalte eingeführt, um den Gesundheitsschutz auf demselben Niveau wie im internationalen Umfeld zu halten. Dies betrifft Cadmium in Schokolade und Kakaopulver, Kupfer, Zink, Schwefeldioxid und Wasserstoffperoxid in Gelatine und Kollagen, Glycidylfettsäureester in pflanzlichen Ölen und Fetten und Säuglingsanfangs- und Folgenahrung sowie Atropin und Scopolamin in Beikost für Säuglinge und Kleinkinder. Weiter werden Richtwerte für Acrylamid in verschiedenen Lebensmitteln in Anlehnung an die EU2 eingeführt. Die bereits seit Jahren umgesetzten Massnahmen zur Reduktion von Acrylamid in den betroffenen Lebensmitteln werden mit Richtwerten unterstützt. Ergänzend zu den neu vorgesehenen Bestimmungen werden die zur Umsetzung empfohlenen Massnahmen in einem Informationsschreiben des BLV veröffentlicht. Sie sollen durch die betroffenen Branchen auch in ihre Leitlinien aufgenommen werden, sobald diese überarbeitet oder neu erstellt werden. Weiter werden Vorgaben für Probenahme- und Analysemethoden für die Kontrollen bestimmter Höchstwerte eingeführt. Diese stützen sich auf Artikel 81 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV3), der ebenfalls in Revision ist. Die Vorgaben in der VHK richten sich an Lebensmittelbetriebe, während verbindliche Probenahme- und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle in der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV4) eingeführt werden. Schliesslich werden einzelne Korrekturen von Begriffen oder Höchstwerten vorgenommen.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Ingress
Im Ingress wird zusätzlich Artikel 81 Absatz 3 der LGV referenziert, da in den Anhängen dieser Verordnung Methoden für die Probenahmen und Analyse von bestimmten Kontaminanten aufgenommen werden.
1 SR 817.022.15
2 Verordnung (EU) 2017/2158 der Kommission vom 20. November 2017 zur Festlegung von Minimierungsmassnahmen und Richtwerten für die Senkung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln; ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 24.
3 SR 817.02
4 SR 817.042 Erläuterung zur Änderung der Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten (VHK, Kontaminantenverordnung)