Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Artikel 1 Absatz 1
Für die Vornahme der Selbstkontrolle werden neu Richtwerte eingeführt. Der Text von Artikel 1 Absatz 1 wird in diesem Sinne erweitert. Da zudem verbindliche Methoden für die Probenahmen und Untersuchung von Lebensmitteln auf bestimmte Kontaminanten in die Verordnung aufgenommen werden, wird auch dies in Artikel 1 Absatz 1 erwähnt.
Artikel 2
Nach dem bisherigen Artikel 2 Absatz 1 hat das BLV die Kompetenz, Höchstgehalte für Kontaminanten festzusetzen. Diese Bestimmung steht jedoch im Widerspruch zu Artikel 6, welcher dem BLV ausschliesslich die Kompetenz gibt, die Anhänge der Verordnung dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz anzupassen. Als zuständige Fachbehörde ermittelt das BLV die Höchstgehalte jedoch sowohl zu Handen des EDI wie auch für seine eigene Rechtsetzungstätigkeit im Rahmen von Artikel 6. Der Begriff "ermittelt" ist identisch mit dem Wortlaut, der in Artikel 3 vor der Totalrevision des Lebensmittelrechts in der mittlerweile aufgehobenen Fremd- und Inhaltsstoffverordnung verwendet wurde. Die Sachüberschrift sowie die Absätze 1 und 3 von Artikel 2 werden in diesem Sinne korrigiert.
In Absatz 2 wird Buchstabe d aufgehoben. Dieses Kriterium bezieht sich auf Wirkstoffe und wurde aus der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, die auch Höchstkonzentrationen für in Pflanzenschutzmitteln verwendete Wirkstoffe festlegte, übernommen. Da in der VHK keine Wirkstoffe geregelt werden, ist diese Bestimmung überflüssig und kann gestrichen werden.
Artikel 5a
Die Richtwerte, die darüber Aufschluss geben, ob beim Produktionsprozess die gute Verfahrenspraxis eingehalten wurde, werden im neuen Anhang 11 geregelt. Gestützt auf Artikel 6 hat das BLV die Kompetenz, auch diesen Anhang dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz anzupassen.
Lebensmittelbetriebe, die die in Anhang 11 aufgeführten Lebensmittel herstellen und in Verkehr bringen, müssen geeignete Massnahmen treffen, um die Richtwerte einzuhalten. Ist ein Richtwert überschritten, muss ein Betrieb die getroffenen Massnahmen zur Einhaltung der guten Verfahrenspraxis überprüfen. Alle getroffenen Massnahmen müssen dokumentiert werden. Das BLV wird in einem Informationsschreiben die geeigneten Massnahmen beschreiben. Diese sollen in künftig erarbeiteten oder überarbeiteten Branchenleitlinien aufgenommen werden.
Eine Richtwertüberschreitung führt zu keiner Beanstandung, wenn der Hersteller aufzeigen kann, dass er die Massnahmen korrekt umgesetzt hat. Wird ein Richtwert überschritten, ohne dass durch den betroffenen Betrieb Massnahmen ergriffen wurden, führt dies zu einer Beanstandung des Herstellungsprozesses wegen Nichteinhaltung der guten Verfahrenspraxis.
Gemäss Art. 13 LGV dürfen Lebensmittel, welche die Höchstwerte nicht einhalten, nur weiterverarbeitet werden, wenn dies der guten Verfahrenspraxis entspricht oder wenn das Lebensmittelrecht dies vorsieht. Mit den Richtwerten überprüfen Lebensmittelunternehmer die gute Verfahrenspraxis. Bei deren Überschreitung treffen sie Korrekturmassnahmen im Verarbeitungsprozess. Auf das Produkt selbst hat die Überschreitung keine Auswirkung. Lebensmittel dürfen trotzdem in Verkehr gebracht werden und somit auch weiterverarbeitet werden.
Erläuterung zur Änderung der Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten (VHK, Kontaminantenverordnung)