Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Artikel 5b
Für die Überprüfung der Einhaltung der Richtwerte für Acrylamid wird den Betrieben vorgeschrieben, Proben zu untersuchen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Davon ausgenommen sind Betriebe, die als Einzelhändler tätig sind oder lediglich den lokalen Einzelhandel direkt beliefern.
Lebensmittelbetriebe, die die betroffenen Lebensmittel herstellen und als Einzelhandelsbetrieb tätig sind oder nur den lokalen Einzelhandel direkt beliefern müssen die Einhaltung der Richtwerte nicht durch Analyse von Proben überprüfen, ausser sie gehören einer Handelsmarke an oder sind Teil oder Franchisenehmer grösserer, vernetzter Wirtschaftstätigkeiten und sind unter Anweisung des Lebensmittelunternehmers tätig.
Der Begriff lokal ist gleich zu interpretieren wie im Anhang 9 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)5.
Artikel 7 Absatz 1
Mit der Einführung des zusätzlichen Anhangs 11 wird diese Bestimmung auf diesen neuen Anhang 11 ausgedehnt, damit auch dafür die Möglichkeit besteht, Weisungen zu erlassen.
Anhang 2
Es werden folgende Anpassungen vorgenommen:
Der Begriff Muskat wird mit Muskatnuss ersetzt, da dieser eindeutig ist. Dies betrifft die Einträge
für Aflatoxine und Ochratoxin A.
Der Eintrag für Ochratoxin A in übrigem Trockenobst wird mit der Bemerkung «bezogen auf Tro-
ckenmasse» ergänzt. Diese Bemerkung war im Rahmen der Revision des gesamten Lebensmittelrechts fälschlicherweise gestrichen worden.
Die Einträge für Mutterkorn werden an die Begriffe und Bestimmungen der EU angepasst, in dem
der Höchstgehalt für Mutterkorn-Sklerotien in Getreide (ausgenommen Mais und Reis) festgelegt wird.
Anhang 3
Es werden folgende Anpassungen vorgenommen:
Die Höchstgehalte für Blei in alkoholfreiem Obstwein, Wermut und Bitter werden aufgehoben, da
diese durch den bestehenden Höchstgehalt für alkoholfreie Getränke abgedeckt sind.
Die Höchstgehalte für Blei in Wein werden auf Apfel- Birnen- und Fruchtweine erweitert. Dies ent-
spricht der Bestimmungen der EU.
Der Begriff «Fette und Öle» für die Regelung von Blei wird auf Speisefette und Speiseöle geän-
dert. Somit stimmt der Begriff mit anderen Einträge der Verordnung.
Der Begriff «Wiesenchampignons» wird auf «Zuchtchampignons» korrigiert, da Pilze der Art Aga-
ricus bisporus gemeint sind.
Für Cadmium in Schokolade und Kakaopulver werden neue Höchstgehalte eingeführt. Der
Höchstgehalt für Schokolade mit einem Kakaoanteil von über 70 % von 0.9 mg/kg orientiert sich am Codex Alimentarius. Die anderen Höchstgehalte entsprechen denjenigen der EU6.
5 SR 817.022.16 Erläuterung zur Änderung der Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten (VHK, Kontaminantenverordnung)