Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
dass ihre Erzeugnisse die lebensmittelrechtlichen Anforderungen in allen Teilen einhalten. Die bisher zugelassenen Speisepilze sollen in einem Informationsschreiben publiziert werden, so dass deren Status im Zusammenhang mit der Novel Food-Abklärungen klar ist.
Artikel 34 Absatz 7
Da die Pilzliste in Anhang 4 die Tuber-Arten nicht mehr beinhaltet, muss dieser Absatz entsprechend angepasst werden.
Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b und 3
Um Täuschungen zu verhindern sollen auch Lebensmittel, welche weniger als 3 Massenprozent Trüffel, bezogen auf das Endprodukt, enthalten, einen Hinweis «getrüffelt zu X %», «truffé à X %» oder «mit X % Trüffeln» tragen. In Absatz 2 wird das Kriterium «mindestens 1 Massenprozent» deshalb durch «weniger als 3 Massenprozent» ersetzt. Ausserdem wird Absatz 3 aufgehoben.
Anhang 1
In Anhang 1, der Liste der Pflanzen, Pflanzenteile und daraus hergestellter Zubereitungen, deren Verwendung in Lebensmitteln nicht zulässig ist, werden einzelne Tippfehler bereinigt. Zusätzlich wird die Pflanze «Cheiranthus cheiri L.» aus der Liste gestrichen, weil diese bereits unter der Bezeichnung «Erysimum cheiri (L.) Crantz» in der Liste aufgeführt ist. «Cheiranthus cheiri L.» ist eine synonyme Bezeichnung der Pflanze «Erysimum cheiri (L.) Crantz».
Anhang 4
Im Anhang 4 werden nur noch diejenigen Speisepilze aufgeführt, welche nur unter spezifischen gesundheitschutzrelevanten Bedingungen in Verkehr gebracht werden dürfen. Aktuell sind dies die Pilze «Amanita caesarea (Scop.) Pers.» (Kaiserling) und «Armillaria mellea (Vahl) P. Kumm. agg. » (Honiggelber Hallimasch). Dieser Anhang kann bei Bedarf mit weiteren Speisepilzen, welche nur unter spezifischen gesundheitschutzrelevanten Bedingungen in Verkehr gebracht werden können, erweitert werden.
Anhang 11 (betrifft nur die französische Fassung)
Im Anhang 11 wird ein Tippfehler korrigiert (anstelle von «min. 97% masse Azote total» muss es heissen «min. 4% masse Azote total»).
III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund
Keine
2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Keine
3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Mit den vorgesehenen Änderungen wird das schweizerische Recht an den Stand von Wissenschaft und Technik sowie an das EU Recht angepasst. Dies erleichtert den Warenaustausch zwischen der Schweiz und der EU, indem für beide Märkte nach einheitlichen Vorgaben produziert werden kann.
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft Pilze und Speisesalzt