Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
usw., jedoch nicht für Butter, Joghurt, Kuchenteige oder Dauerfleischwaren u.a. Hier reicht ein Mindesthaltbarkeitsdatum aus.
Artikel 14 Absatz 2
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 15 Abs. 7
Hier wird lediglich der Stand des Gebrauchstarifs angepasst.
Art. 17 Abs. 7
Dieser Absatz ist redundant. Trotz seiner Streichung ist die Motion 12.4026 Schelbert-Gleichbehandlung von Fleisch und Fisch Deklarationspflicht bei Fisch vollumfänglich erfüllt. Das Produktionsland von frischem Fisch ist gemäss Artikel 15 verpflichtend. Die Angabe der Herkunft des Fisches bei dessen Verwendung als Zutat wird obligatorisch, wenn die Voraussetzungen von Artikel 16 erfüllt sind.
Art. 19 Abs. 2 Bst. b
Hier handelt es sich um eine Berichtigung. Die Ausnahme der Warenlosangabe sollte in Analogie zur EU für alle offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel gelten, nicht nur für Lebensmittel, die nicht als vorverpackt gelten. Deshalb wurde die Formulierung diesbezüglich angepasst.
Art. 40
Die Definitionen in Artikel 40 sollen angepasst werden. Einerseits sollen Ausnahmen hinzugefügt werden, die in der Regel von Konsumentinnen und Konsumenten, die vegetarische Lebensmittel nachfragen, akzeptiert werden.
Anderseits sollen die Anforderungen an vegane Lebensmittel auch im Sinne der Erwartungen der Konsumentinnen und Konsumenten angepasst werden. Bei veganen Lebensmitteln soll es nicht möglich sein, Verarbeitungshilfsstoffe tierischen Ursprungs zu verwenden, selbst wenn sie von tierischen Proteinbestandteilen der Verarbeitungshilfsstoffe abgetrennt und gereinigt werden.
Artikel 42a
Im Rahmen der Schweizer Ernährungsstrategie, z.B. mit der «Erklärung von Mailand», sind Lebensmittelhersteller bemüht, in einigen ihrer Produkte z.B. den Zuckergehalt kontinuierlich zu senken. Damit die Konsumentinnen und Konsumenten über eine damit verbundene veränderte Geschmackswahrnehmung informiert werden können, wird dieser Artikel eingeführt. Er ermöglicht einen entsprechenden Hinweis und regelt die Anforderungen an diesen.
Anhang 2 Teil A Ziffer 3
Die bisherige Formulierung ist ungenau hinsichtlich der Kennzeichnung bestrahlter Lebensmittel, wenn diese als Zutat in zusammengesetzten Lebensmitteln verwendet werden. Ziffer 3 wurde daher präzisiert.
Anhang 14
Die gesundheitsbezogenen Angaben über Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung wurden gestrichen. Diese Produktkategorie ist in der Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE, SR 817.022.104) definiert. Gemäss dieser Verord-
Erläuterung zur Änderung der3
Erläuterungen zur
Änderung der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel