Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 6 Abs. 1

Mit dem Zusammenführen von Anhang 1 und Anhang 2 muss Artikel 6 Absatz 1 entsprechend angepasst werden.

Anhang

Die bisherigen Anhänge 1 und 2 werden zu einem einzigen Anhang zusammengeführt, analog der Unionsliste der EU.

Bei der letzten Revision wurden die Samen der Chia (Salvia hispanica), folgend «Chiasamen» genannt, aufgenommen. Sie dürfen ganz, gestampft oder gemahlenen als Zutat in allen Lebensmitteln verwendet werden. Gemeint sind ganze Chiasamen (gegebenenfalls gestampft oder gemahlen) und nicht etwa einzelne Fraktionen davon (z.B. Chiasamenöl oder Chiasamenproteinextrakt). Zudem dürfen Chiasamen auch unverarbeitet an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Es hat sich gezeigt, dass die Formulierung "als solche vorverpackt" in der Änderung vom 1. Mai 2018 nicht eindeutig war. Deshalb wird neu der Begriff "unverarbeitet" verwendet. Ein «unverarbeitetes Lebensmittel» ist ein Lebensmittel, das keiner Verarbeitung unterzogen wurde. Als unverarbeitet gilt auch ein Erzeugnis, das geteilt, ausgelöst, getrennt, in Scheiben geschnitten, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, enthülst, geschliffen, gekühlt, gefroren, tiefgefroren oder aufgetaut wurde (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 14 LGV).

Werden Chiasamen unverarbeitet an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben, wird eine zusätzliche Kennzeichnung verlangt. In der Änderung vom 1. Mai 2018 war unklar, in welcher Weise diese Information bei offen angebotenen, unverarbeiteten Chiasamen erfolgen muss. Mit der vorliegenden Änderung wird vorgeschlagen, dass für unverarbeitete Chiasamen, die offen an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, eine mündliche Information in Analogie zu den Angaben zu Zutaten von offen in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, erfolgen soll. Darüber hinaus sollen die Spezifikationen an Chiasamen entsprechend dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2354 der Kommission vom 14. Dezember 20176 aktualisiert werden.

Im Anhang wird die Ausnahme für gentechnisch veränderte Lebensmittel aufgehoben. Diese Ausnahme war notwendig, weil Lebensmittel, die durch GVO gewonnen wurden und die in der EU unter der Definition von Novel Food fallen, bei uns in der Schweiz dem GVO-Bewilligungsverfahren unterliegen, da diese heute als GVO-Erzeugnisse gelten. Im Rahmen von Stretto 3 werden aber in der LGV die Voraussetzungen geschaffen, dass solche Fermenterprodukte neu auch in der Schweiz der Novel Food Regelung unterliegen (vgl. Art. 15 Abs. 2 Bst. a und 31 Abs. 5 LGV). Somit werden dieselbe Fermenterprodukte sowohl in der EU wie auch in der Schweiz demselben Bewilligungsverfahren unterliegen, was die Ausnahme für GVO-Lebensmittel überflüssig macht.

6Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2354 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr.

258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 336 vom 16.12.2017, S. 49–51.

Erläuterung zur Änderung der Verordnung des EDI2

Erläuterungen zur

Änderung der Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel