Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Erläuterungen zur
Änderung der Verordnung des EDI über
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und
Speisesalz (VLpH)
I. Ausgangslage
Mit der vorliegenden Revision werden die bisherigen Bestimmungen dieser Verordnung dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz angepasst. Es werden die Möglichkeit der Angabe "Mischung aus Olivenöl aus verschiedenen Ländern" präzisiert, Tippfehler in der Liste der Pflanzen, Pflanzenteile und daraus hergestellter Zubereitungen, deren Verwendung in Lebensmitteln nicht zulässig ist (Anhang 1), korrigiert sowie die Pilzpositivliste (Artikel 31 und Anhang 4) abgeschafft.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 12 Absatz 2
Die Angabe "Mischung aus Olivenöl aus verschiedenen Ländern" gilt nur für die Angabe des Produktionslandes, nicht aber für die Angabe der Herkunft der zur Herstellung des Olivenöls verwendeten Oliven. Daher wurde das Herkunftsland aus dem ersten Satz gestrichen. Das Herkunftsland der Oliven muss immer angegeben werden, wenn es nicht mit dem Produktionsland des Olivenöls übereinstimmt. Diese Bestimmung geht derjenigen in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV; SR 817.022.16) zur Angabe der Herkunft von Zutaten vor.
Artikel 16 Absatz 1
Auf die LIV wird - mit vollem Titel - nun zum ersten Mal in Artikel 12 Absatz 2 verwiesen. In Artikel 16 Absatz 1 kann sie deshalb nur noch mit der Abkürzung "LIV" erwähnt werden.
Artikel 31
Die Liste der zulässigen Speisepilze soll nicht mehr abschliessend geregelt sein, da eine abschliessende Liste mit der Abschaffung des Positivprinzips nicht mehr vereinbar ist. Grundsätzlich sind in der Schweiz alle Pilze als Lebensmittel zulässig, sofern sie die lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllen. Dies bedeutet unter anderem, dass sie sich zu Speisezwecken eignen müssen, der Konsum nicht gesundheitsschädlich sein darf und sie nicht von den Novel Food-Bestimmungen nach Artikel 15 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02) erfasst werden dürfen. In Anhang 4 sind zudem Speisepilze aufgeführt, welche nur unter spezifischen Bedingungen in Verkehr gebracht werden können. Neben dem Lebensmittelrecht ist unter anderem zu berücksichtigen, ob ein Pilz zu den gefährdeten Grosspilzarten (Rote Liste1) zählt.
Jede Person, welche Speisepilze herstellt, behandelt, lagert, transportiert, in Verkehr bringt, ein-, aus- oder durchführt muss im Rahmen der gesetzlichen Selbstkontrolle sicherstellen und dokumentieren,
1 https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/biodiversitaet/publikationen-studien/publikationen/rote-liste-grosspilze.html Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft Pilze und Speisesalzt