Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Erläuterungen zur

Änderung der Verordnung des EDI über gentech-

nisch veränderte Lebensmittel

(VGVL)

I. Ausgangslage

Toleranz

Wegen Differenzen in der Bewilligungspraxis in der EU und der Schweiz kann es immer wieder vorkommen, dass Lebensmittel, die in die Schweiz importiert werden, mit in der EU bewilligten GVO-Erzeugnissen kontaminiert sind. In der Schweiz sind zurzeit lediglich Rückstände von 5 GVO-Erzeugnissen bis zu einer totalen Menge von 0.5 Massenprozent toleriert (Mais NK603, Mais GA21, Mais 1507, Mais 59122 und Soja MON89788). Die Bedingungen, damit ein GVO-Rückstand in der Schweiz toleriert wird, sind aktuell: Sie wurden von einer ausländischen Behörde in einem mit der Schweiz vergleichbaren Verfahren für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassen, sowie das BLV hat beurteilt, ob eine Gesundheitsgefährdung nach dem Stand der Wissenschaft ausgeschlossen werden kann.

In der EU sind rund 50 GVO-Erzeugnisse (Mais, Soja und Raps) als Lebensmittel bewilligt. Trotz Warenflusstrennung kann es zu unbeabsichtigten Vermischungen (z.B. Container) kommen. Daher können Lebensmittel, die in die Schweiz geliefert werden, mit Spuren solcher Erzeugnisse belastet und dadurch nicht verkehrsfähig sein. Wird eine unzulässige Kontamination festgestellt, muss der Importeur entweder eine GVO-Bewilligung für das Inverkehrbringen des Lebensmittels beantragen, die Ware vernichten oder in die EU re-exportieren. Mit dieser Revision wird die Voraussetzung geschaffen, damit Spuren von in der EU als Lebensmittel zugelassenen GVO in der Schweiz vereinfacht toleriert werden können. In der EU werden beim GVO-Bewilligungsverfahren die Risiken der möglichen Gesundheitsgefährdung im Rahmen einer Bewilligung als Lebensmittel bereits umfänglich bewertet, wie es auch in der Schweiz verlangt wird. Deshalb kann in der Schweiz auf eine solche zusätzliche Risikobewertung durch das BLV verzichtet werden (Art. 6a Abs. 1 Bst. c). Da aber die Kriterien für die Prüfung einer Umweltgefährdung in der EU mit jenen in der Schweiz nicht deckungsgleich sind, ist es weiterhin erforderlich, dass diese vom BAFU durchgeführt wird. Seine Zustimmung ist Voraussetzung dafür, dass der GVO in die Toleranzliste in Anhang 2 der VGVL aufgenommen werden kann (Art. 6a Abs. 2). Mit der geplanten Erweiterung von Anhang 2 (vgl. Erläuterungen unten zu Art. 6a Abs. 4) wird der Handel mit der EU erleichtert. Auch das Aushandeln eines allfälligen Lebensmittelsicherheitsabkommen mit der EU wird so vereinfacht.

Zusammenfassend werden durch diese Revision zukünftig nicht mehr Kontaminationen mit GVO in Rohstoffen oder Lebensmitteln in der Schweiz vorhanden sein als heute. Es werden aber die Voraussetzungen geschaffen, dass Lebensmittel im Falle einer Kontamination mit GVO trotzdem verkehrsfähig bleiben und nicht vernichtet werden müssen. Kontaminationen mit GVO werden aber weiterhin nur toleriert, wenn belegt werden kann, dass geeignete Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhan-

Erläuterung zur Änderung der Änderung der Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL)