Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
des Standes des Wissens ist festzuhalten, dass die Tolerierung von Raps wohl nur mit Einschränkungen erfolgen könnte, z.B. eingeschränkt auf nicht vermehrungsfähigen Raps.
Artikel 7
Artikel 7 regelt die Kennzeichnung für GVO-Erzeugnisse. In Absatz 1 werden die Zusatzstoffe gestrichen. Da der Lebensmittelbegriff neu alle Stoffe oder Erzeugnisse erfasst, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 LMG), werden die Zusatzstoffe und die Verarbeitungshilfsstoffe im Verordnungstext nicht mehr explizit genannt. Für die nicht im Lebensmittel verbleibenden Verarbeitungshilfsstoffe gilt Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c LMG. Auch sie gelten als Lebensmittel.
Absatz 8 wird aufgehoben. Die Anforderungen an die Kennzeichnung "ohne GVO hergestellt" sind neu in der LGV geregelt (vgl. Art. 37 LGV).
In Absatz 9 erfolgt eine formelle Anpassung des Verweises auf das EU-Recht.
Artikel 8
Artikel 8 regelt die Inhalte der Dokumentation für GVO-Erzeugnisse. In Absatz 1 Buchstaben a und b und in Absatz 3 werden aufgrund des neuen Lebensmittelbegriffs die Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe gestrichen (s. die Ausführungen dazu unter Art. 7).
In Absatz 1 Buchstabe c wird der Verweis aktualisiert. Die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) wurde durch die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20163 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) abgelöst.
In Absatz 2 wird der Verweis auf die EU-Verordnung sprachlich angepasst und aktualisiert.
Artikel 10
Im Einleitungssatz wird der Verweis auf die LGV angepasst. Zudem werden im Einleitungssatz und in Buchstabe a die Zusatzstoffe gestrichen. Zur Begründung vgl. die Erläuterungen zu Artikel 7.
Artikel 10a
Diese Artikel erhält neu einen zweiten Absatz. Das BLV soll Übergangsbestimmungen vorsehen können, wenn es den Anhang 2 aktualisiert.
III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund
Durch die neue Regelung, dass Kontaminationen mit in der EU bewilligten GVO-Erzeugnissen in der Schweiz toleriert werden sollen, ohne dass eine Prüfung durch das BLV erfolgt, ist eine geringfügige Entlastung bei der Beurteilung von zulässigen GVO-Rückständen zu erwarten.
2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Keine.
3 SR 817.022.16 Erläuterung zur Änderung der Änderung der Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL)