Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
densein solchen GVO-Materials zu vermeiden (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, LGV1).
Neuer Lebensmittelbegriff
Da der Lebensmittelbegriff alle Stoffe oder Erzeugnisse erfasst, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Lebensmittelgesetztes, LMG2), werden die Zusatzstoffe und die Verarbeitungshilfsstoffe (Art. 4 Abs. 2 Bst. c LMG) im Verordnungstext nicht mehr explizit genannt. Soweit sie im Lebensmittel verbleiben, gelten sie als Lebensmittel.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 1 Sachüberschrift
Aus rechtsetzungstechnischen Gründen ist die Sachüberschrift in Artikel 1 aufzuheben, da dieser nun der einzige Artikel dieses Abschnitts ist.
Artikel 2
Artikel 2 enthielt die Definition der GVO-Erzeugnisse. GVO-Erzeugnisse werden bereits in Artikel 31 Absatz 1 LGV definiert. Der analoge Artikel in der VGVL kann daher aufgehoben werden.
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c
Der Verweis auf die Freisetzungsverordnung wird aktualisiert.
Artikel 4
Artikel 4 regelt die Zuständigkeiten der verschiedenen Ämter bei der Evaluierung und Prüfung eines Gesuches. Die Federführung hierfür liegt beim BLV. Es berücksichtigt Beurteilungen von ausländischen Behörden, welche ein Verfahren haben, das mit demjenigen nach der VGVL vergleichbar ist (z.B. EFSA) und erstellt einen Bericht. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kann in seinem Zuständigkeitsbereich zum Gesuch Stellung nehmen.
Artikel 5 Absatz 1
In Artikel 5 Absatz 1 ist eine Aktualisierung des Verweises auf die LGV erforderlich.
Artikel 6a
Absatz 1: Das Verfahren für die Tolerierung von GVO soll vereinfacht werden. Falls eine ausländische Behörde in einem Verfahren, das mit demjenigen nach der LGV und der VGVL vergleichbar ist, den GVO als geeignet für die Verwendung in Lebensmitteln beurteilt, soll durch das BLV keine Prüfung der Gesundheitsgefährdung mehr erfolgen (Abs. 1 Bst. c). Dies wird beispielsweis der Fall sein für in der EU bewilligte GVO-Erzeugnisse. Da die Kriterien für die Prüfung einer Umweltgefährdung in der EU mit jenen in der Schweiz nicht deckungsgleich sind, wird diese das BAFU weiterhin beurteilen. Dafür muss auch bei Anträgen zur Aufnahme einer Toleranz eines in der EU bewilligten GVO-Lebensmittel in den Anhang 2 das technische Dossier eingereicht werden. Wenn das GVO-Erzeugnis
1 SR 817.02
2 SR 817.0 Erläuterung zur Änderung der Änderung der Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL)