Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Betain gilt als neuartiges Lebensmittel. Die Sicherheit von Betain wurde in 2017 von der EFSA beurteilt. Betain wurde aber noch nicht in die Unionliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommen und ist daher nicht zugelassen.
Lycopin ist ein zugelassenes, neuartiges Lebensmittel gemäss Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel (SR 817.022.2). Die Verwendungsbedingungen dieses Stoffes (Höchstmenge pro Lebensmittelkategorie) liegen bereits in den einzelnen Novel Food-Entscheiden vor.
Die Höchstmenge für die Fettsäuren DHA und EPA wurden aus der ehemaligen Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse übernommen. Diese Verordnung legte Höchstmengen für die Verwendung der Öle der Mikroalge Schizochytrium sp., Öle aus der Mikroalge Ulkenia sp. sowie Lipidextrakt aus antarktischem Krill Euphausia Superba fest, indem sie die Menge an DHA und EPA, die Lebensmittel zugesetzt werden konnten, beschränkte. Sowohl die Mikroalge, der Lipidextrakt aus Krill wie auch andere Lebensmittel mit hohem Gehalt an DHA und EPA gelten seit dem 1. Mai 2017 als neuartige Lebensmittel und sind durch die entsprechende Verordnung geregelt. Die maximale Menge für mehrfach ungesättigte Fettsäuren (n-6) und alpha-Linolensäure müssen nicht anhand der vorliegenden Verordnung geregelt werden, da diese Stoffe nur als Öle oder Lipidextrakte zugesetzt werden und daher indirekt anhand der Anforderungen an diese Lebensmittel (neuartige oder andere konventionelle Lebensmittel) in den entsprechenden Verordnungen geregelt sind.
Lebende Bakterienkulturen sollen aus Anhang 2 entfernt werden, weil für diese Mikroorganismen keine Höchstmenge definiert werden sollen.
Es wird ein Stoff neu aufgenommen: Lactulose. Dabei handelt es sich um einen Stoff, für welchen in der EU bei einer Aufnahme von 10 g/Tag eine gesundheitsbezogene Angabe zugelassen ist. Über dieser Dosierung gilt Lactulose in der Schweiz aber als Arzneimittel und dessen Einnahme kann ab Mengen über 10 g/Portion Nebeneffekte auslösen (Durchfall). Aus diesem Grund wird die Verwendung von Lactulose bei Nahrungsergänzungsmitteln auf 10 g/Tagesdosis eingeschränkt.
Die Verwendung bei angereicherten Lebensmitteln soll in Analogie mit der Festlegung von Höchstwerten bei Vitaminen und Mineralstoffen geregelt werden, d.h. es soll ein Faktor 3:1 angewendet werden. Daraus folgt, dass die zugesetzte Menge in Lebensmitteln 3.5 g/Tagesdosis nicht überschreiten darf.
Anhang 4
Es werden zwei Stoffe neu aufgenommen: Dimethylamylamin (DMAA) und 2,4-Dinitrophenol (DNP). Es handelt sich um Stoffe die in Lebensmitteln von Sportlerinnen und Sportler wie auch in Schlankheitsmitteln illegal eingesetzt werden. Aufgrund von schwerwiegenden Nebenwirkung sind beide Stoffe in der Schweiz sowohl als Lebensmittel wie auch als Arzneimittel nicht zugelassen. Da diese Stoffe vor allem in Produkten, welche im Online Handel verkauft werden, trotzdem nachgewiesen werden, soll dieses Verbot hier ausdrücklich verankert werden.
Lactulose wird von Anhang 4 gestrichen. Dessen Zusatz wird neu in Anhang 2 geregelt.
Anhang 5
Die Vitamin A-Quellen Retinol, Retinylacetat, Retinylpalmitat und die Niacinquelle Nicotinsäure sind gemäss dem neuen Höchstmengenkonzept für die Anreicherung nicht mehr zulässig. Diese Verbindungen wurden daher gestrichen.
Folgenden Stoffe wurden als Calciumquelle aufgenommen:
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen zu Lebensmitteln