Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (Aromenverordnung)

I. Ausgangslage

Die Anhänge 3 und 6 werden dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz angepasst.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Artikel 4 Absätze 2 Buchstabe d und 9

Die Zulässigkeit von Raucharomen ist wie auch deren Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 geregelt. Mit der Anpassung wird konkret auf das EU-Recht verwiesen (Abs. 9). Absatz 2 Buchstabe d ist somit nicht mehr nötig und wird aufgehoben.

Anhang 3 Teil B

In der Liste der zulässigen Aromastoffe (Anhang 3) sind viele Aromastoffe aufgeführt, deren wissenschaftliche Bewertung noch nicht abgeschlossen ist.

Seit Inkrafttreten der Verordnung am 1. Mai 2017 hat die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) diverse Stoffe neu bewertet. Gestützt auf die wissenschaftliche Neubeurteilung erfolgte eine Änderung des EU-Rechts. Diese Änderungen sollen nun auch im Schweizer Recht vorgenommen werden. Hierfür sind insgesamt 14 Anpassungen, sowie 3 Löschungen in Anhang 3 erforderlich. Die betroffenen Aromastoffe sollen entweder von der Liste gestrichen oder in ihrem Anwendungsbereich eingeschränkt werden. Zudem werden die Einträge zu FL Nr. 05.140 korrigiert. Für diejenigen Stoffe, die aus Anhang 3 Teil B gestrichen werden, gilt keine Übergangsfrist (s. Art. 11b). Dies bedeutet, dass diese Stoffe unmittelbar ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung nicht mehr an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden dürfen.

Anhang 6

Das vorgeschlagene Verbot der Aromatisierung von Säuglingsanfangs- und Folgenahrung sowie von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge entspricht demjenigen, das auch im EU-Recht gilt. Die Verbote betreffend die Aromatisierung aller anderen Lebensmittel sind an dieser Stelle nicht mehr nötig. Die Regelungen für deren Aromatisierung sind in den jeweiligen produktespezifischen Verordnungen des EDI festgelegt. Erläuterung zur Änderung der Verordnung des EDI über Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften