Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Calcium-Phosphryl-Oligosaccharide: Es handelt sich um eine Angleichung an die Verordnung (EU) 2017/1203 von 5. Juli 20175. Mit der vorliegenden Revision soll diese Verbindung auch in der Schweiz zugelassen werden.

Kalziumhaltige Rotalgen: kalziumhaltige Rotalgen (Maerl)6 waren vor dem 1. Mai 2017 in Artikel 22b Absatz 2bisder Verordnung über Speziallebensmittel umschrieben und als solche in alle Lebensmitteln zulässig. Mit der Totalrevision des Lebensmittelrechts 2017 wurden sie als Calciumquelle in der VNem und der VLBE (Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler) aufgenommen. Diese Stoffe werden nun in Anhang 5 VZVM ergänzt.

Die Verbindungen für die sonstigen Stoffe werden gestrichen (vgl. Anhang 1).

Anhang 8

Wird aufgehoben, vgl. Kommentar zu Artikel 4 Absatz 4.

III. Auswirkungen

1. Auswirkungen auf den Bund

Keine.

2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden

Keine.

3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Mit den vorgesehenen Änderungen wird das schweizerische Recht an den Stand von Wissenschaft und Technik und an das EU-Recht angepasst. Die Anpassungen an das EU-Recht erleichtern den Warenaustausch zwischen der Schweiz und der EU, indem für beide Märkte nach einheitlichen Vorgaben produziert werden kann.

Die Änderung der zulässigen Höchstmengen können für die Betreibe in der Anpassung der Rezeptur und der Kennzeichnung zu Mehraufwand führen.

IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Für Vitamine und Mineralstoffe gibt es in der EU keine harmonisierten Höchstmengen. Deren Festlegung ist bisher Sache der Mitgliedstaaten. Das mit der vorliegenden Änderung vorgeschlagene Höchstmengenmodell ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz deshalb vereinbar.

5 Verordnung (EU) 2017/1203 der Kommission vom 5. Juli 2017 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verwendung von organischem Silicium (Monomethylsilantriol) und Calcium- Phosphoryl- Oligosacchariden (POs-Ca®) als Zusatz zu Lebensmitteln und bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln, ABl. L 173 vom 6.7.2017, S. 9.

6 Die verkalkten Algen der Gattungen Lithothamnium corallioides und Phymatolithon calcareum oder Mischungen davon Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen zu Lebensmitteln