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Vernehmlassung 2019/36: Totalrevision der Medizinprodukteverordnung und Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten (neue Medizinprodukte-Regulierung) · 52 Seiten
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c. Medizinprodukte, die dazu bestimmt sind, ein Arzneimittel abzugeben;
d. Produkte, die hergestellt sind:
1. aus Geweben oder Zellen tierischen Ursprungs, die nicht lebensfähig sind oder abgetötet wurden,
2. aus Derivaten von Geweben oder Zellen menschlichen Ursprungs, die nicht lebensfähig sind oder abgetötet wurden;
e. Produkte, die beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme als integ-
ralen Bestandteil nicht lebensfähiges Gewebe oder nicht lebensfähige Zellen menschlichen Ursprungs oder deren Derivate enthalten, denen im Rahmen des Produkts eine unterstützende Funktion zukommt;
f. Produkte, die beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme als integ-
ralen Bestandteil ein In-vitro-Diagnostikum enthalten;
g. Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung nach Anhang 1.
2In dieser Verordnung wird der Begriff Produkte für die Produkte nach Absatz 1 verwendet.
Art. 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt nicht für:
a. Blut und Blutprodukte nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Heilmittel-
gesetzes oder Produkte, die beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme solche Blutprodukte enthalten, mit Ausnahme der Produkte nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b;
b. vitale Organe, Gewebe oder Zellen menschlichen Ursprungs sowie Trans-
plantatprodukte;
c. vitale Organe, Gewebe oder Zellen tierischen Ursprungs;
d. andere als die unter den Buchstaben a–c genannte Produkte, die aus lebens-
fähigen biologischen Substanzen oder lebensfähigen Organismen, einschliesslich lebender Mikroorganismen, Bakterien, Pilzen oder Viren, bestehen oder solche enthalten, um die Zweckbestimmung des Produkts zu erreichen oder zu unterstützen;
e. In-vitro-Diagnostika;
f. Kombinationen aus Medizinprodukt und Arzneimittel, falls diese eine un-
trennbare Einheit, die ausschliesslich zur Verwendung in dieser Einheit bestimmt und nicht wiederverwendbar ist, bilden; vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 1.
g. Produkte, die beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme neben
dem Medizinprodukt als integralen Bestandteil ein Arzneimittel enthalten, dem eine hauptsächliche Funktion im Produkt zukommt; vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 1.
h. Produkte, die beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme neben
dem Medizinprodukt als integralen Bestandteil nicht lebensfähiges Gewebe