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Vernehmlassung 2019/36: Totalrevision der Medizinprodukteverordnung und Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten (neue Medizinprodukte-Regulierung) · 52 Seiten

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oder nicht lebensfähige Zellen menschlichen Ursprungs oder deren Derivate enthält, denen eine hauptsächliche Funktion zukommt; vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 1.

i. Medizinprodukte, die nach ihrer Zweckbestimmung ausschliesslich zur An-

wendung an Tieren oder zur veterinärmedizinischen Diagnostik bestimmt sind.

2. Abschnitt: Begriffe und Verweise auf Europäisches Recht

Art. 3 Begriffe

1In dieser Verordnung bedeuten:

a. Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertra-

gung oder Überlassung eines Produkts, mit Ausnahme von Prüfprodukten, zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

b. Inverkehrbringen: erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Schwei-

zer Markt, mit Ausnahme von Prüfprodukten;

c. Inbetriebnahme: Zeitpunkt, zu dem ein gebrauchsfertiges Produkt, mit Aus-

nahme von Prüfprodukten, den Anwenderinnen und Anwendern erstmals auf dem Schweizer Markt zur Verfügung gestellt wird;

d. Instandhaltung: Massnahmen wie Wartung, Softwareupdates, Inspektion,

Reparatur, Aufbereitung zur Wiederverwendung, zur Erhaltung oder Wiederherstellung des funktionsfähigen Zustandes eines Produkts;

e. Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt

oder neu aufbereitet beziehungsweise entwickeln, herstellen oder neu aufbereiten lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; die in Artikel 16 Absätze 1 und 2 MDR aufgeführten Präzisierungen und Ausnahmen bleiben vorbehalten.

f. bevollmächtigte Person: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder

juristische Person, die von einem in einem anderen Staat ansässigen Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben und Pflichten, die sich aus dieser Verordnung ergeben wahrzunehmen;

g. Importeur: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische

Person, die ein Produkt aus dem Ausland auf dem Schweizer Markt in Verkehr bringt;

h. Händler: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein

Produkt bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme auf dem Schweizer Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs;