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Vernehmlassung 2019/36: Totalrevision der Medizinprodukteverordnung und Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten (neue Medizinprodukte-Regulierung) · 52 Seiten
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wie vor erfüllt. Änderungen der Frequenzen durch von der Europäischen Kommission erlassene delegierte Rechtsakte52 bleiben vorbehalten.
3Sie überprüft mindestens einmal jährlich, ob die bezeichneten Stellen und gegebenenfalls deren Zweigstellen und Unterauftragnehmer die Voraussetzungen und Pflichten nach Anhang VII MDR erfüllen.
4Zu diesem Zweck kann sie jederzeit:
a. mit oder ohne Voranmeldung Vor-Ort-Bewertungen durchführen;
b. Audits des Personals der bezeichneten Stelle sowie von deren Zweigstellen oder Unterauftragnehmern durchführen oder Audits beobachten, die die bezeichnete Stelle in den Räumlichkeiten ihrer Kundinnen durchführt.
6. Kapitel: Vorschriften für Wirtschaftsakteure
1. Abschnitt: Hersteller
Art. 44 Anbringen des Konformitätskennzeichens und klinische Bewertung
1Hersteller versehen das Produkt mit dem Konformitätskennzeichen.
2Hersteller führen eine klinische Bewertung nach Artikel 61 MDR53, unter Berücksichtigung der Änderungen dieses Artikels, die von der Europäischen Kommission mittels delegierter Rechtsakte54 vorgenommen werden, sowie nach Anhang XIV MDR durch. Die klinische Bewertung berücksichtigt auch die Ergebnisse der klinischen Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen.
Art. 45 Technische Dokumentation
1Der Hersteller muss in der technischen Dokumentation die Angaben nach den Anhängen II und III MDR55 aufführen, unter Berücksichtigung der Änderungen dieser Anhänge, die von der Europäischen Kommission mittels delegierter Rechtsakte56 vorgenommen werden.
2Auf Ersuchen der Swissmedic legt der Hersteller, wie angefordert, entweder die vollständige technische Dokumentation oder eine Zusammenfassung dieser Dokumentation vor.
Art. 46 Aufbewahrungspflicht
1Hersteller halten der Swissmedic noch mindestens zehn Jahre, nachdem das letzte von der Konformitätserklärung erfasste Produkt in Verkehr gebracht wurde, zur Verfügung:
52 Siehe Anhang 4.
53 Siehe Fussnote zu Art. 1.
54 Siehe Anhang 4.
55 Siehe Fussnote zu Art. 1.
56 Siehe Anhang 4.