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Vernehmlassung 2019/36: Totalrevision der Medizinprodukteverordnung und Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten (neue Medizinprodukte-Regulierung) · 52 Seiten

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3Ihre Rechte und Pflichten sowie der Umfang des Mandats richten sich nach Artikel 11 MDR59.

4Ein Wechsel der bevollmächtigten Person richtet sich nach Artikel 12 MDR.

Art. 50 Für die Einhaltung der Regulierungsvorschriften verantwortliche

Person

1Bevollmächtige Personen müssen dauerhaft und ständig auf mindestens eine Person zurückgreifen können, die das erforderliche Fachwissen über die Regulierungsanforderungen für Medizinprodukte aufweist und für die Einhaltung der Regulierungsvorschriften verantwortlich ist.

2Im Übrigen gilt Artikel 47 Absätze 2–4 sinngemäss.

3. Abschnitt: Importeur

Art. 51

1Importeure dürfen nur konforme Produkte in Verkehr bringen, die namentlich das Konformitätskennzeichen tragen und für die eine Konformitätserklärung ausgestellt wurde.

2Sie geben auf dem Produkt oder auf seiner Verpackung oder, falls das nicht möglich ist, auf einem dem Produkt beiliegenden Dokument ihren Namen, ihre Niederlassung und die Anschrift an, unter der sie zu erreichen sind.

3Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so darf er das betreffende Produkt nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist.

4Die weiteren Pflichten der Importeure vor und nach Inverkehrbringen eines Produkts, insbesondere die Pflichten zur Lagerung und zum Transport, zum Qualitätsmanagementsystem sowie die Informationspflichten gegenüber dem Hersteller, der bevollmächtigten Person und den Behörden richten sich nach den Artikeln 13 und 16 Absätze 3 und 4 MDR60.

4. Abschnitt: Händler

Art. 52

1Bevor ein Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, überprüft er, ob alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. Insbesondere überprüft er, ob:

a. das Konformitätskennzeichens auf dem Produkt vorhanden ist;

59 Siehe Fussnote zu Art. 1.

60 Siehe Fussnote zu Art. 1.