Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten

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dass mit der Abgeltung bestimmter Pflegeleistungen durch die OKP ohne ärztliche Anordnung keine Kompetenzerweiterung für die Pflegefachpersonen zu erreichen ist, da sie die Kompetenz zur Durchführung dieser Handlungen bereits heute hätten. AR begrüsst, dass ein zusätzlicher administrativer Aufwand (Einforderung einer ärztlichen Unterschrift) wegfällt. Zudem können die Ärzte heute die Unterzeichnung der Bedarfsabklärung der OKP in Rechnung stellen, was mit der Eigenständigkeit der Pflegefachpersonen wegfallen wird.

BE weist darauf hin, dass das Verhältnis von Pflege und Betreuung im stationären Langzeitpflegebereich grundsätzlich analysiert werden sollte. BE setze einige Massnahmen bereits um, die nun in der parlamentarischen Initiative gefordert werden. BE fordert, dass der Bund die Voraussetzungen für seine Mitfinanzierung eindeutig definieren soll. BE lehnt es ab, dass der Bund den Kantonen Mehraufgaben und Verpflichtungen zur Leistung von Ausbildungsbeiträgen auferlegt, die für die Kantone ein hohes finanzielles und personelles Engagement bedingen, ohne dass er diese vollumfänglich und dauerhaft abgilt. Gemäss BE müssen die Ausbildungsanstrengungen auch bei den anderen Gesundheitsberufen weiterverfolgt oder verstärkt werden, um die fachlich korrekte Pflege der zunehmend hohen Zahl an älteren und hochaltrigen Menschen zu bewältigen. Ebenso fordert BE zusätzliche Massnahmen zugunsten einer Verbesserung der Ausbildungslöhne seitens der Betriebe.

BS hält aber fest, dass über finanzielle Anreize allein kein Interesse an einem Beruf geschaffen werden könne. Es wäre vielmehr zu evaluieren, warum viele Pflegefachpersonen − insbesondere Frauen − nach relativ kurzer Zeit wieder aus dem Beruf aussteigen würden. Die Ausbildungsstätten sollten sich gemäss BS auch attraktivere Unterrichtsmodelle überlegen, z.B. Blockmodule plus einem grossen Anteil Selbststudium, sodass die Ausbildung besser mit der Arbeit in einem Schichtbetrieb zu vereinbaren sei. BS lehnt die vorgesehene Finanzierungsverpflichtung der Kantone ab. Es sollte vielmehr versucht werden, die vorhandenen Ausbildungskapazitäten sowie das Rekrutierungspotential seitens Studierenden auszuschöpfen und möglichst im Gleichgewicht zu halten. BS lehnt eine Finanzierung der ungedeckten Ausbildungskosten in den Betrieben grundsätzlich ab. Mit der Ausbildungsverpflichtung könne sichergestellt werden, dass für die Betriebe die gleichen Regeln gelten. BS vertritt die Haltung, dass es grundsätzlich die Aufgabe der Betriebe ist, die Auszubildenden zu finanzieren, da sie von diesen profitieren.

GE schlägt vor, die Möglichkeit zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von der Verpflichtung zum Besuch eines Weiterbildungsprogramms abhängig zu machen. GE wünscht einen grösseren Handlungsspielraum und möchte die Zulassung der betreffenden Fachpersonen zur Abrechnung zulasten der OKP einschränken können, wenn der Bedarf gedeckt ist.

GR merkt an, dass mit dem Erlass dem Bund im Bereich der Pflege punktuell weitreichende Kompetenzen eingeräumt würden, was die Gefahr berge, dass bewährte kantonale Regelungen zugunsten einer schweizweiten Vereinheitlichung aufgehoben würden. GR begrüsst die Zielsetzung, dass die Pflegefachpersonen zukünftig klar definierte Leistungen ohne ärztliche Anordnung zulasten der OKP erbringen können. Die Befürchtung, dass eine entsprechende Neuregelung zu einer Mengenausweitung und damit zu einer Kostensteigerung führen würde, haltet GR für wenig begründet. Letztlich obliegt es den Krankenversicherern, ihrer Kontrollfunktion nachzugehen und die von den Pflegefachpersonen angeordneten Pflegeleistungen auf ihre Wirtschaftlichkeit zu überprüfen.

JU weist auf einen gewissen Widerspruch hin: Die Ausbildungen der Pflegefachpersonen HF und der Pflegefachpersonen FH sowie die Profile der Personen, die diese Bildungsgänge absolvierten, seien unterschiedlich. JU wünscht, dass sich mit dieser Revision die Abschlüsse und ihre Positionierung innerhalb der Teamstrukturen unterscheiden lassen. Es erscheint dem Kanton angebracht, diese Unterschiede anzuerkennen und sie im Entwurf für das Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege zu berücksichtigen. Falls dieses Gesetz verabschiedet werde, sei es wichtig, dass es zwischen den Bildungsgängen differenziere. Zudem sollten im Gesetz auch die möglichen Spezialausbildungen für Pflegefachpersonen sowie die Master in Pflege und die Doktorate erwähnt werden, die noch zu wenig bekannt