Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten
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seien. Im Gesetz müsse unbedingt genau angegeben werden, welcher Kanton zahlungspflichtig sei (gesetzlicher Wohnsitz, Schule, Praktikumsort). Priorität haben für die jurassische Regierung unter anderem die Erhöhung der Zahl der Praktikumsplätze und der Einbezug aller Institutionen in die Ausbildungsbestrebungen. Diese Bestrebungen sollten sich nicht nur auf die tertiäre Bildung, sondern auch auf die Sekundarstufe II beziehen (FaGe, Fachmaturität Gesundheit). Im Übrigen erachtet es die jurassische Regierung als wichtig, die anderen Berufsgruppen nicht zu benachteiligen, die ebenfalls in den Gesundheitseinrichtungen ausgebildet werden, welche keine direkte Entlöhnung ausrichten. JU stellt sich entschieden gegen die vorgesehene Befristung dieses neuen, komplexen Systems auf acht Jahre.
NE ist der Auffassung, da es sich um neue Zuständigkeiten handle, die den Kantonen durch das Bundesrecht zugewiesen würden, müssten sie unbedingt mit einer dauerhaften, vollständigen Finanzierung einhergehen; andernfalls sei von derartigen Verpflichtungen für die Kantone abzusehen. NE bezweifelt bei einigen der vorgeschlagenen Bestimmungen, dass sie in der Zuständigkeit des Bundes im Bereich der Sozialversicherungen oder der Reglementierung der Gesundheitsberufe liegen. Gemäss dem Kanton verletzen diese Bestimmungen die Grundsätze des Föderalismus und die Autonomie der Kantone in Bezug auf die Organisation des Gesundheitswesens. Aus Sicht von NE muss jede neue Möglichkeit zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unbedingt mit einer ausdrücklichen Planungs- und Regulierungskompetenz der Kantone einhergehen, da andernfalls diese Versicherung neuen, unkontrollierten Faktoren ausgesetzt wird, die zu einem Kostenwachstum führen.
NW fügt an, dass nicht der Kanton die Vorgaben machen soll, wie viele Ausbildungsplätze angeboten werden. Die Leistungserbringer müssten ein eigenes Interesse haben, genügend Plätze anzubieten, damit sie ihre Nachfrage decken können. NW anerkennt den steigenden Bedarf an Pflegefachpersonen, ist jedoch der Meinung, dass dies auch ohne die grosszügige Finanzspritze des Bundes gehen soll.
UR unterstützt grundsätzlich den indirekten Gegenvorschlag. Dieser auferlege den Kantonen jedoch eine Fülle von regulatorischen Bestimmungen und Mehraufgaben, die nicht zwingend notwendig seien. Viele Kantone (z.B. BE, LU etc.) hätten bereits eine Ausbildungsverpflichtung für die Gesundheitsbetriebe sowie Finanzierungssysteme für die Ausbildung der Pflegefachpersonen eingeführt. Die im Gesetzesentwurf enthaltenen Bestimmungen zu den Ausbildungsverpflichtungen und Ausbildungsbeiträgen würden daher einen Eingriff in die kantonale Hoheit bedeuten. UR begrüsst jedoch die mit der KVG-Änderung vorgeschlagene Stossrichtung, dass gewisse pflegerische Leistungen ohne ärztliche Anordnung abgerechnet werden können.
SG merkt an, dass die resultierenden finanziellen Auswirkungen auf die Kantone wenig beleuchtet werden, diese jedoch für eine abschliessende Bewertung der vorgeschlagenen Massnahmen von Kantonsseite aus integral seien. Diesbezüglich bestehe noch Klärungsbedarf.
SO befürchtet jedoch, dass sich die Kantone in administrativer, personeller und finanzieller Hinsicht mit einem beträchtlichen Mehraufwand konfrontiert sehen werden. Dies sei gerade mit Blick auf das auf 8 Jahre befristete Ausbildungsgesetz und die ebenso befristeten Bundesmittel problematisch. Gleichzeitig sollen die Kantone weiterhin möglichst autonom über die Umsetzung der Massnahmen zur Stärkung der Pflege entscheiden können. SO begrüsst den Vorschlag, dass Pflegefachpersonen klar definierte Leistungen in der Grundpflege künftig ohne ärztliche Anordnung zulasten der OKP erbringen dürfen. Die Anzahl Minuten der geleisteten Grundpflege pro Tag und Klient/in solle jedoch beschränkt werden, um Fehlanreize und eine unnötige Mengenausweitung der Leistungsstunden vorzubeugen. SO lehnt eine Verpflichtung der Kantone, für angehende diplomierte Pflegefachpersonen HF und FH generell Ausbildungsbeiträge während ihrer Ausbildungszeit zu gewährleisten, kategorisch ab. Beiträge sollen nur jenen Personen zugutekommen, welche tatsächlich auf die Beiträge angewiesen seien. Für SO ist es unbestritten, dass die Ausbildung für bestimmte Leistungserbringer nach KVG gefördert werden muss. Deshalb sei die Ausbildungsverpflichtung auch bereits auf kantonaler Ebene gesetzlich verankert und gelte nebst den Spitälern auch für Pflegeheime und Spitex-Organisationen.