Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten

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SZ lehnt der Gegenentwurf mit den drei Bundesbeschlüssen aufgrund der vielen offenen Umsetzungsfragen, der unklaren Wirksamkeit und der Verkennung der aktuellen Bildungssituation in der Schweiz ab. SZ begrüsst die Absicht, das eigenverantwortliche und kompetenzgemässe Handeln der Pflegefachpersonen zu stärken, indem Pflegefachpersonen für klar definierte Leistungen künftig ohne ärztliche Anordnung zulasten der OKP erbringen dürfen. SZ ist aber der Meinung, es sei sicherzustellen, dass die Leistungen der Grundpflege auch weiterhin von tiefer qualifiziertem Pflegepersonal erbracht werden dürfen.

TG macht einen Hinweis zur Terminologie «Ausbildungsbeiträge». Dabei würde es sich um Stipendien und Darlehen handeln. TG vermutet jedoch, dass die Urheber des Gesetzesentwurfes einen «Ausbildungslohn» meinen. TG schlägt vor, diese Differenzierung im Gesetz vorzunehmen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Bezüglich der Ausbildung von Pflegefachpersonen HF merkt TG an, dass immer weniger Personen nach dreijähriger Ausbildung zur Fachangestellten Gesundheit weitere drei Ausbildungsjahre bis zum Abschluss als HF in Kauf nehmen würden. TG schlägt daher vor, die Bildungsgänge und die Ausbildungsdauer zur Pflegefachperson HF Pflege mit dem Ziel einer deutlichen Verkürzung der Ausbildungszeit dringend zu überarbeiten.

TI erachtet folgende Punkte als wichtig: 1. Die Ausbildung der Pflegefachpersonen muss gestärkt werden. Doch um einen ausgewogenen Mix bei der Betreuung in den verschiedenen Pflegesektoren zu gewährleisten, müssen alle Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialbereich gefördert werden. 2. Der Entwurf nutzt das derzeit bestehende Potenzial nicht. Es sind keine konkreten Massnahmen vorgesehen, um eine möglichst lange Verweildauer im Beruf oder den Wiedereinstieg von Personen zu fördern, die aus verschiedenen Gründen nicht mehr im Beruf tätig sind. 3. Die Pflegefachpersonen, die auf Verordnungsstufe klar festgelegte Pflegeleistungen und Dienstleistungen erbringen, müssen die Grundpflege an weniger qualifiziertes Personal delegieren können, das unter ihrer Aufsicht und in ihrer Verantwortung tätig ist.

4. Um eine Kostenexplosion im Spitexbereich zu verhindern, muss das Volumen der Leistungen, die von diplomierten Pflegefachpersonen erbracht werden, pro Patient und Tag beschränkt werden. 5. Die Vorschläge geben der Notwendigkeit einer Erhöhung der Zahl der Personen in Ausbildung mehr Gewicht als den Praktikumsmöglichkeiten, die in der Praxis bestehen und eine unabdingbare Voraussetzung für eine hochstehende Ausbildung sind. 6. Die Kantone müssen entscheiden können, welchen Studierenden die in Aussicht gestellten Beiträge gewährt werden sollen. So können abgestimmt auf die sozialen Beihilfen, die in anderen Bundesgesetzen und kantonalen Gesetzen vorgesehen sind, die besonders unterstützungsbedürftigen Gruppen ausgewählt und Doppelspurigkeiten vermieden werden. 7. Die Finanzmittel des Bundes werden anhand der von den Kantonen bereitgestellten Mittel unter den Kantonen verteilt. Faktisch verunmöglicht dies den Kantonen, die finanziellen Auswirkungen der Vorlage über den Zeitraum der vorgesehenen acht Jahre zu beurteilen. Nicht berücksichtigt werden zudem allfällige Investitionen struktureller Art, die für die Umsetzung der Massnahmen notwendig sind, wie die Bereitstellung von Räumlichkeiten und von neuen Lehrpersonen. 8. Die Befristung des Entwurfs auf acht Jahre ist nicht akzeptabel. Bei Annahme dieser Vorlage werden den Kantonen erhebliche finanzielle Belastungen im Zusammenhang mit strukturellen und personellen Ressourcen entstehen. Eine erfolgreiche Umsetzung erfordert eine dauerhafte gesetzliche Grundlage.

VD fügt hinzu, es werde nicht möglich sein, genügend Pflegefachpersonal auszubilden, wenn sich die Qualität des Arbeitsumfelds und somit die Arbeitsbedingungen nicht verbesserten. VD begrüsst die finanzielle Beteiligung des Bundes in der vorgesehenen Form, bedauert jedoch, dass sie auf acht Jahre befristet ist.

VS befürwortet die den selbständigen Pflegefachpersonen gewährte Möglichkeit, ohne ärztlichen Auftrag Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abzurechnen, sofern die Kantone das Angebot regulieren können. VS verlangt eine genauere Schätzung der finanziellen Auswirkungen der Massnahmen, die mit dieser neuen Gesetzgebung vorgeschlagen werden.