Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten

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den Pflegeberuf nach einigen Jahren erschöpft aufgeben und enttäuscht sind, weil sie die Arbeit, die sie gerne machen, nicht mehr ausüben können. In unserem Land bestehen heute Probleme im Zusammenhang mit dem Beruf der Pflegefachperson und die Initiative für eine starke Pflege bietet diesbezüglich konkrete Lösungen. Zudem muss das KVG aus Sicht des SBK VD künftig auch die Advanced Practice Nurses berücksichtigen.

SGAIM befürwortet eigenverantwortliche Handlungsbereiche der Pflegefachpersonen und die Unterstützung der Aus- und Weiterbildung der Pflegeberufe. Zusammen mit der Förderung der Interprofessionalität bilde dies eine Grundvoraussetzung für die Erhaltung einer qualitativ guten medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung. Unverzichtbar für die Nachwuchsförderung im Pflegefachbereich und damit für die Pflegequalität und Patientensicherheit sei eine angemessene Abgeltung der Pflegeleistungen zur Sicherung eines angemessenen Lohns. Es sollten zudem allen Personen − nicht nur bestimmten Gruppen − Beiträge zur Pflegefachausbildung gewährt werden. Erleichterungen für Quereinsteiger und Anschlussangebote für Pflegende mit altrechtlichen Berufsabschlüssen seien gemäss SGAIM sinnvoll. Zudem wird die Sicherstellung der Koordination zwischen Ärzteschaft und Pflegepersonal als wichtig betrachtet. Koordinationsleistungen seien dabei angemessen und sachgerecht zu entschädigen. Zur Sicherstellung der Qualität und der Patientensicherheit ist gemäss SGAIM die Einführung einer „nurse-to-patient-ratio“ pro Versorgungsbereich notwendig.

2.2.6 Institutionen der Bildung

BFH und La Source begrüssen den indirekten Gegenvorschlag, bedauern jedoch, dass nur die Ausbildung einer genügenden Anzahl von Pflegefachpersonen und die rechtliche Anerkennung ihrer Kompetenzen in den Sozialversicherungen berücksichtigt werden. Auch die Verbesserung der Arbeitsumgebungsqualität aller in der Pflege Tätigen und die angemessene Abgeltung der Pflegeleistungen seien notwendig, wenn der Fachkräftemangel unter den Pflegefachpersonen nachhaltig gelindert werden soll. FH SCHWEIZ befindet es als ebenso wichtig, die Weiterbildung und Arbeitsbedingungen einzubeziehen, damit die vielen Pflegefachleute auch im Beruf bleiben. Zudem sollte nach FH SCHWEIZ der Gesetzesvorschlag so formuliert sein, dass auch neue Ausbildungen – z.B. Ausbildung der Master-Stufe – berücksichtigt werden. Gemäss BFH und La Source sind die Prognosen zur Kostenfrage und eventuellen Mengenausweitungen nicht gerechtfertigt, es sei unbestritten, dass der Bedarf an Langzeitpflege der schweizerischen Bevölkerung stetig ansteige. Daher sei es eine unangemessene Sicht auf das Gesundheitswesen, wenn die Fachpflege in der gegenwärtigen Situation nur als Kosten verursachende Profession beschrieben werde. Qualifizierte Pflege ermögliche es, Kosten zu senken.

Damit die Qualität der praktischen Ausbildung garantiert bleibe, können gemäss BFH Ausbildungsplätze in der klinischen Praxis nicht beliebig erhöht werden. Es müsse garantiert werden, dass ausreichend Fachkräfte auf der benötigten Ausbildungsstufe zur Verfügung stehen und diese von den Betrieben auch für die Aufgabe freigestellt werden können. Zudem wird bedauert, dass zur Förderung des Personalerhalts und der professionellen Entwicklung der Pflegefachpersonen sowie der Karriereförderung die Weiterbildung im vorliegenden Gegenvorschlag nicht berücksichtigt werde.

Gemäss BFH und ZHAW ist die Absicht, den Berufsstatus der Pflegefachperson durch die Anerkennung eines unabhängigen Versorgungsbereichs und durch die entsprechende Anerkennung von Pflegefachkräften als selbstständige Leistungserbringer anzuerkennen lobenswert und wichtig. Im Grundsatz handle es sich um den Nachvollzug der längst gelebten Praxis im KVG, nämlich um die geltende Kompetenzabgrenzung zwischen ÄrztInnen und Pflegefachpersonen. Die Teilautonomie der Pflege existiere unabhängig vom KVG. Sie könne allerdings im Leistungsbereich der KLV nicht umgesetzt werden, weil das KVG Pflegeleistungen nur bei Vorliegen einer ärztlichen Anordnung übernehme.