Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten

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BFH, BGS, FKG-CSS, HEdS-FR, HEdS-VS, swissuniversities, ZHAW befürworten Beiträge, die den Akteuren im Bereich der praktischen Ausbildung der Pflegefachpersonen für ihre praktischen Ausbildungsleistungen von den Kantonen gewährt werden. Zu beachten sei aber gemäss BFH, BGS, ZHAW, dass die Finanzierung der Ausbildungsleitung zu nur 50% bei den Leistungserbringern der Pflege zu Finanzierungslücken führen könne. Die von ihnen ausgewiesenen und berechtigten Aus- und Weiterbildungskosten müssen entweder Teil der Pflegekosten nach Artikel 25a KGV sein oder im Rahmen des vorliegenden Gesetzes abgegolten werden. Da ungedeckte Kosten mit jedem praktischen Ausbildungsplatz ansteigen, werde ein negativer Anreiz für zusätzliche Ausbildungsplätze geschaffen. Gemäss FKG-CSS, HEdS-FR, HEdS-VS, swissuniversities bestehe im Rahmen der Massnahmen der La Source bereits ein Beitrag in Höhe von Fr. 60.-/Tag, dieser Schwellenwert sei minimal und sollte angepasst werden.

Damit kein Interpretationsspielraum bestehe, ist ZHAW der Meinung, dass die Aus- und Weiterbildungskosten explizit als Teil der Pflegekosten gemäss Artikel 25a KVG anerkannt werden müssen. Auf diese Weise werde sichergestellt, dass die Kantone ihre Verantwortung für die Aus- und Weiterbildung in jedem Fall übernehmen müssen. ZHAW ist der Meinung, dass so lange zwischen der Abgeltung von Pflege und Betreuung ein Unterschied bestehe und namentlich die pflegerische Arbeit in durch Krankenversicherern anerkannten Langzeitinstitutionen weniger gut entschädigt werde als Pflege im Akutbereich, seien ergänzende Beiträge durch die Kantone notwendig. Insbesondere solle auf eine Abgeltung hingearbeitet werden, welche die immer akuter werdende Betreuung und die hochqualifizierte Arbeit, die in Pflegezentren in der Betreuung von an Demenz erkrankten Personen geleistet werde, berücksichtigt. ZHAW beantragt, dass Aus- und Weiterbildung als integrale Bestandteile der Pflege anerkannt werden müssen.

2.3.16 Stellungnahmen zu Artikel 5 Absatz 1

Kantone

Die GDK und die Kantone AG, AI, BL, GL, GR, LU, NW, SG, TI weisen darauf hin, dass die Ausbildungsleistungen des nicht-universitären Gesundheitspersonals im Spital gemäss Artikel 49 Absatz 3 KVG zu den anrechenbaren Kosten der Krankenversicherung gehören. Bei den Spitexorganisationen und Pflegeheimen würden die Ausbildungskosten in die Personalkosten einfliessen und werden von Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Restfinanzierung abgegolten. Die GDK und die Kantone AG, AI, BL, GL, GR, LU, NW, SG, TI schlagen deshalb eine Anpassung von Artikel 49 Absatz 3 KVG vor.

Gemäss BS ist eine Finanzierung der ungedeckten Kosten für die HF- und FH-Auszubildenden in den Betrieben grundsätzlich abzulehnen. BS weist darauf hin, dass die Ausbildungsleistungen des nicht-universitären Gesundheitspersonals im Spital gemäss. Artikel 49 Absatz 3 KVG als anrechenbare Kosten in die Berechnung der Fallpauschalen einfliessen.

OW und UR lehnen es ab, die Kantone zu verpflichten, Beiträge an die Leistungen der Betriebe mit praktischer Ausbildung zu leisten.

SO ist der Meinung, dass es den Kantonen überlassen werden soll, ob sie entsprechende Beiträge ausrichten und beantragt deshalb eine Kann-Formulierung: «Die Kantone können den Akteuren […] gewähren.»

2.3.17 Stellungnahmen zu Artikel 5 Absatz 2

Kantone