Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten

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Der sgv regt an, Doppelspurigkeiten zu vermeiden, indem anderweitig verlangte Ausbildungskonzepte anzuerkennen seien und nicht unterschiedliche Konzepte verlangt würden.

Institutionen der Bildung

Das Konzept der Praxisausbildung bestehe gemäss BFH, FKG-CSS, HEdS-FR, HEdS-VS, swissuniversities, ZHAW an der HESSO bereits. Das in diesem Rahmen entwickelte Knowhow sollte genutzt werden. Dieses Konzept müsse mit der Ausbildungskapazität in Verbindung gebracht werden (Art. 3).

Übrige Organisationen

VASOS hält fest, dass bereits heute im Rahmenlehrplan Pflege HF vorgeschriebene Ausbildungskonzepte nicht zu Doppelspurigkeiten führen sollen. VASOS schlägt einen neuen Absatz 4 wie folgt vor: «Ausbildungskonzepte, die nach bisheriger Gesetzgebung verlangt werden, werden anerkannt.»

2.3.12 Stellungnahmen zu Artikel 4 Absatz 2

Institutionen der Bildung

Gemäss dem SWR wird im Artikel der minimale Inhalt des Ausbildungskonzepts nicht genau festgelegt. Somit bestehe die Gefahr, dass sich die Kriterien erheblich unterschieden und dies die Qualität des Ausbildungsplatzes beeinträchtige.

2.3.13 Stellungnahmen zu Artikel 4 Absatz 3

Leistungserbringer und Berufsverbände

Gemäss APH-Betriebe, die Domicil-Betriebe, Senesuisse müssen die Kantone nicht für jeden einzelnen Betrieb die genauen Ausbildungskapazitäten berechnen und Abweichungen genau ausweisen. Die aktuell im Heimbereich bereits funktionierenden Systeme von kantonalen Ausbildungspflichten sehen einfache, für alle Betriebe gleichlautende Regelungen vor. Daher wird die Streichung von Absatz 3 vorgeschlagen.

2.3.14 Stellungnahmen zu Artikel 4 Absatz 4 NEU

Leistungserbringer und Berufsverbände

ASPS, AVASAD, CURAVIVA, FAS, WVSMZ, SACD, Senevita, SKSZ, Spitex AI/AR/SG, Spitex BE, Spitex Schweiz, Spitex TG, SSL stimmen dem Mehrheitsantrag unter der Bedingung zu, dass bereits heute verlangte Ausbildungskonzepte zur Anerkennung des Praxisbetriebs anerkannt werden und die Betriebe nicht zwei unterschiedliche Konzepte erarbeiten müssen. Es wird die Hinzufügung eines neuen 4. Absatzes vorgeschlagen: «Ausbildungskonzepte, die nach bisheriger Gesetzgebung verlangt werden, werden anerkannt, soweit sie die inhaltlichen Vorgaben gemäss Absatz 2 erfüllen».

2.3.15 Stellungnahmen zu Artikel 5

Institutionen der Bildung