Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten
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die Kantone könnten einen unrealistischen Bedarf an Praktikumsplätzen festlegen, als utopisch. Wahrscheinlicher sei es, dass die Kantone diesen Bedarf unterschätzen würden. Bei der Bedarfsplanung sollen nicht nur die vorhandenen Studienplätze HF und FH fokussiert werden. Die Kantone sollen verpflichtet werden, die Bedarfsplanung jährlich zu veröffentlichen und bei Bedarf zusätzliche Studienplätze schaffen. Sie schlagen folgende Ergänzung vor: «Die Kantone veröffentlichen ihre Bedarfsplanung jährlich. » SNL schlägt zusätzlich folgenden Satz vor: «Sie berücksichtigen sowohl vorhandene Studien als auch die kantonale Pflegeplanung.»
Gemäss unimedsuisse muss ein interkantonal abgestimmtes Modell einer Bedarfsplanung und Bewirtschaftung der Ausbildungsplätze entwickelt und vereinbart werden. Dies würde kleine Kantone von der Last methodischer Grundlagenarbeiten entlasten und gewährleistet, dass auch die Kantone mit wenigen Leistungserbringern und ohne Bildungsanbieter ihren Teil der Ausbildungsverantwortung tragen. Um die notwendigen Ausbildungszahlen zu erreichen, sei es elementar, dass alle Kantone mitziehen und ein einheitliches System geschaffen werde. Um Planungen und Steuerungsmechanismen interkantonal abzustimmen, müssen Artikel 2, 3 und 5 entsprechend angepasst werden.
Institutionen der Bildung
Gemäss BFH, FKG-CSS, HEdS-FR, HEdS-VS, swissuniversities ist es entscheidend festzulegen, was das Gesetz unter „praktischer Ausbildung“ versteht. Die praktische Ausbildung müsse sicherheitsbezogen sein und daher unbedingt mit der simulierten Praxis verbunden werden. Jeder Kanton soll eine Studie über seinen Bedarf an Pflegepersonal durchführen. Einige Kantone würden dies schon anwenden, aber eine kantonsübergreifende diesbezügliche Reflexion müsse stattfinden. Folgender konkreter Änderungsantrag wird gestellt: «Förderungsmassnahmen zur Sicherstellung des Ausbildungsauftrags der Gesundheitseinrichtungen werden in den Kantonen identifiziert.»
Gemäss ZHAW soll sich die Festlegung der Ausbildungsplätze neben den aufgeführten Parametern nach dem evidenzbasierten Bedarf von Fachpersonen in den unterschiedlichen Settings abstützen.
Übrige Organisationen
Aus der Sicht von AGS, Desmedt, EFS, EKF, GELIKO, KLS, PHS, SPO solle bei der Bedarfsplanung nicht einseitig auf die vorhandenen Studienplätze HF und FH abgestellt werden. Die Kantone sollen verpflichtet werden, die Bedarfsplanung jährlich zu veröffentlichen und bei Bedarf zusätzliche Studienplätze zu schaffen. Sie schlagen folgende Ergänzung vor: «Die Kantone veröffentlichen ihre Bedarfsplanung jährlich.»
2.3.9 Stellungnahme zu Artikel 3
Kantone
Die GDK und die Kantone AG, AI, BL, GL, LU, NE, NW, OW, SG, TG wünschen, dass sich die Kantone an interkantonalen Vorgaben, wie etwa am Modell des Kantons Bern («betriebliches Ausbildungspotenzial»), orientieren. Sie beantragen folgende Ergänzung: «Sie berücksichtigen dabei interkantonale Empfehlungen.» OW beantragt zusätzlich, dass auch die unterschiedlichen kantonalen und regionalen Gegebenheiten berücksichtigt werden. SG beantragt folgende Modifizierung von Artikel 3: «Die Kantone legen die Kriterien zur Berechnung der Ausbildungskapazitäten von Organisationen fest, die Pflegekräfte beschäftigen (Spitäler, Alters-, Pflege- und Krankenheime, Spitex und andere Arten von Gesundheitseinrichtungen).»
Gemäss BE ist das Kriterium der «Anzahl der Angestellten» ungenau. BE weist darauf hin, dass in BE die Ausbildungsleistung eines Betriebs aufgrund des vorhandenen betrieblichen