Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten

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FH als «Erstausbildung» absolvierten, Ausbildungsbeiträge gewährt, würde damit eine Ungleichheit zwischen den Studienfächern eingeführt.

2.3.20 Stellungnahmen zu Artikel 6 Absatz 1

Kantone

Die GDK und die Kantone AG, AI, BE, BL, BS, GL, GR, JU, LU, NE, NW, SO, TG, TI möchten es den Kantonen überlassen, ob und für welche Zielgruppen sie Beiträge ausrichten. Sie beantragen daher eine Kann-Formulierung, keine Verpflichtung.

GE erachtet die Erläuterung als unklar. Die Kantone gewährten keinen Beitrag, um den Lebensunterhalt zu sichern. Ziel des vorliegenden Gesetzes sei es, einen Ausbildungsbeitrag auszurichten, nicht jedoch einen Beitrag zur Sicherung des Lebensunterhalts. Folglich muss die Erläuterung aus Sicht von GE wie folgt geändert werden: «Absatz 1 … Studiengang FH fördern. Zu diesem Zweck gewähren sie den angehenden Auszubildenden Ausbildungsbeiträge, damit diese die Ausbildung in Pflege HF und FH absolvieren können.»

OW und UR lehnen eine entsprechende Beteiligung mit Beiträgen grundsätzlich ab.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Der SGV beantragt eine Kann-Bestimmung, keine Verpflichtung.

Institutionen der Bildung

FH SCHWEIZ begrüsst die Anstrengungen, den Zugang zum Studiengang Pflege FH mit gezielten Massnahmen zu verbessern. Dass Kantone Personen, welche die Ausbildung in Pflege an einer Fachhochschule absolvieren, mit Ausbildungsbeiträgen unterstützen, sei vorteilhaft. Dies dürfte zur Erhöhung der Attraktivität der Diplomabschlüsse für potentielle Absolventinnen und Absolventen beitragen.

2.3.21 Stellungnahmen zu Artikel 6 Absatz 2

Kantone

BE fügt an, dass auf Bundesebene die Kriterien zu definieren seien, nach welchen die Mitfinanzierung von Ausbildungsbeiträgen durch den Bund gewährt werden.

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

Die GPS und die SPS halten es für nicht zielführend, 26 verschiedene Regelungen zur Berechtigung von Ausbildungsbeiträgen zu schaffen. Es brauche eine einheitliche bundesweite Festlegung der Voraussetzungen, des Umfangs sowie des Vergabeverfahrens der Ausbildungsbeiträge.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Nach Überzeugung des SGB brauche es eine einheitliche bundesweite Festlegung zu den Voraussetzungen, zum Umfang sowie zum Vergabeverfahren der Ausbildungsbeträge.

Leistungserbringer und Berufsverbände

Gemäss APH-Betriebe, ASPS, AVASAD, BBV, CH IGWS, CURACASA, CURAVIVA, FAS, WVSMZ, IG swissANP, INSOS, LZCH, Notfallpflege Schweiz, OPS, palliative ch, pharmaSuisse, SACD, SBAP, SBK, SBK AG/SO, SBK BE, SBK NE/JU, SBK VD, Senesuisse,