Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten
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Nach Ansicht von VS sind die Modalitäten für die Vergabe der Ausbildungsbeiträge nicht genau angegeben: Handelt es sich um Stipendien oder Studiendarlehen, um eine Entlöhnung während des Praktikums? Die Voraussetzungen für die Vergabe von Stipendien seien in der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen festgelegt. Grundsätzlich sollten die in Artikel 6 dieses Gesetzesentwurfs vorgesehenen personenbezogenen Beiträge eine weitergehende Unterstützung als Stipendien ermöglichen, doch die Geltungsbereiche der beiden Erlasse müssten voneinander abgegrenzt werden. VS schlägt vor, den Artikel eindeutiger zu formulieren.
In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
Die FDP schlägt die Streichung dieses Artikels vor.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
CP verlangt die Streichung von Artikel 6.
Leistungserbringer und Berufsverbände
Aus Sicht von imad ist jeder Beitrag willkommen, mit dem der Mangel an Pflegefachpersonal angegangen werden kann. Allerdings ist imad nicht sicher, dass die direkte Unterstützung der Auszubildenden (aller oder nur jener mit Schwierigkeiten) die Attraktivität der Ausbildung deutlich steigern wird.
Institutionen der Bildung
Gemäss BFH, FKG-CSS, HEdS-FR, HEdS-VS, swissuniversities ist eine Unterstützung für Personen begrüssenswert, die bereits einen Berufsabschluss besitzen, da sie für ihre Ausbildung ihre Einkommensquelle aufgeben müssen. Die im Bereich der Ausbildung vorgesehenen Beiträge seien nicht ausreichend für eine wirksame Bekämpfung des Pflegenotstands. Insgesamt sei die Formulierung dieses Artikels verbesserungswürdig.
Gemäss BFH, FKG-CSS, HEdS-VS, swissuniversities müsse der Bund die Kantone um eine Ausbildungsunterstützung verpflichten. Um eine Verwirrung zu vermeiden, sei es zudem angemessener, von Abgeltung zu sprechen als von Lohn.
Was die Förderung des Zugangs zum Bildungsgang Pflege HF oder zum Studiengang in Pflege FH anbelangt, erscheint es aus Sicht des SWR sinnvoll, zwischen den beiden Kategorien von Personen in Ausbildung zu unterscheiden: Personen, welche die Ausbildung in Pflege als «Erstausbildung» absolvieren, potenzielle Auszubildende, die bereits im Pflegebereich arbeiten und sich weiterbilden möchten, Personen, die eine Umschulung anstreben, sowie Personen, die wieder in den Beruf einsteigen möchten. Es sei angebracht, dass die Kantone das beschäftigte Pflegepersonal durch direkte Beiträge unterstützten, damit sich dieses weiterbilden und/oder eine weiterführende höhere Ausbildung erwerben könne, vor allem dank den neuen Anschlussangeboten, die innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Entwurfs bereitgestellt würden (neuer Art. 73a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung). Denn Beschäftigte seien mit Schwierigkeiten konfrontiert, wenn sie nochmals eine Ausbildung beginnen wollten, vor allem, wenn sie Betreuungs- und Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem Ehepartner und/oder Kindern hätten. Ebenso sei es wünschenswert, dem Pflegepersonal, das längere Zeit nicht mehr berufstätig gewesen sei, Beiträge für den beruflichen Wiedereinstieg zu gewähren. Die Zielgruppe solcher Massnahmen seien vor allem Personen, die ihre Berufstätigkeit unterbrochen und/oder aufgegeben hätten, um Erziehungsaufgaben und/oder Aufgaben in der Betreuung eines Familienmitglieds (pflegende Angehörige) zu übernehmen. Ein Beitrag zur Finanzierung ihres Wiedereinstiegs sei eine erfolgversprechende Stossrichtung, um den Personalmangel zu verringern. Da die Pflege ein Bereich sei, der sich sehr rasch entwickle, seien Kurse für den beruflichen Wiedereinstieg notwendig. Würden hingegen den Personen, die den Bildungsgang HF oder den Studiengang