Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten

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auch der Bund Beiträge, doch seien diese nicht zusätzlich, sondern er beteilige sich zu maximal 50 Prozent an den Beiträgen der Kantone. Dies bedeute, dass die Kosten für Leistungen im Bereich der praktischen Ausbildung bis zur Hälfte durch die Betriebe selber getragen werden sollen. VASOS schlägt eine Regelung in Artikel 25a KVG Absatz 3quater (neu) vor: «Die von den Leistungserbringern ausgewiesenen Aus- und Weiterbildungskosten sind Teil der Pflegekosten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er berücksichtigt dabei kantonale Vorgaben für die Ausbildung. Beiträge der Kantone gestützt auf das Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege werden angerechnet.»

2.3.18 Stellungnahme zu Artikel 5 Absatz 3

Kantone

Die GDK und die Kantone AG, AI, BL, GL, GR, LU, NW, SG, TI verlangen eine Umformulierung wie folgt: «Die Kantone legen sich auf interkantonal gültige Mindestbeiträge an die praktische Ausbildung fest.»

GE und JU verlangen, von der Verbindlichkeit der Empfehlungen abzusehen. Sie schlagen vor, dass die Kantone bei der Berechnung der durchschnittlichen ungedeckten Ausbildungskosten interkantonale Empfehlungen berücksichtigen können.

TG ist der Meinung, dass die Ausbildungskosten nicht im verhandelten Tarif bzw. festgelegten Beitrag eingeschlossen sein sollen, sondern als Zuschläge durch die Versicherer und die Kantone abgegolten werden sollen. TG schlägt vor, dass die Versicherer und Leistungserbringer die Kosten der Ausbildung (HF und FH) ermitteln und dafür schweizweit einheitliche separate Vergütungen pro Ausbildungswoche vereinbaren. Diese würden als jährliche Beiträge an die Leistungserbringer je hälftig durch die Versicherer und die Kantone zu tragen sein. TG schlägt daher folgende Änderung vor: «Die Versicherer und Leistungserbringer ermitteln die Kosten der Ausbildung (HF und FH) und vereinbaren dafür schweizweit einheitliche separate Vergütungen pro Ausbildungswoche. Diese sind als jährliche Beiträge an die Leistungserbringer je hälftig durch die Versicherer und die Kantone zu tragen.»

Gemäss JU müssen die interkantonalen Beziehungen geklärt werden. Um eine allfällige einseitige Politik zu verhindern, sei es notwendig, für alle Kantone die gleichen Regeln festzulegen (zum Beispiel in Form von Beträgen, die von der GDK festgelegt würden). JU verlangt einen neuen Wortlaut, um die interkantonalen Aspekte zu berücksichtigen.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Der SGV beantragt Umformulierung wie folgt: «Die Kantone legen sich auf interkantonal gültige Mindestbeiträge an die praktische Ausbildung fest.»

Leistungserbringer und Berufsverbände

Die APH-Betriebe, Senesuisse, SKSZ sind der Meinung, dass die volle Übernahme sämtlicher Kosten durch die beiden Kostenträger (Beiträge der Versicherer und die Restkostenfinanzierung durch Kantone und Gemeinden) besser wäre als eine Vergütung der Normkosten der GDK.

Aus Sicht von AGILE müssen die interkantonalen Empfehlungen zwingend beachtet werden, um Ungleichbehandlungen zwischen Kantonen zu verhindern. AGILE schlägt folgende Änderung im Artikel vor: «Die Kantone «beachten» (statt «berücksichtigen») ...».

2.3.19 Stellungnahmen zu Artikel 6

Kantone