Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten

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BFH und ZHAW unterstützen eine Evaluation, im Fokus sollte jedoch die Nachhaltigkeit der Massnahmen stehen, beispielsweise die Frage, wie viele der Absolventinnen den Pflegefachberuf effektiv ergreifen und wie lange sie im Beruf verweilen oder wie sich ihre Berufskarriere gestaltet. ZHAW regt an, regelmässige formative Evaluationen zu tätigen und die Evaluationsfrist für eine summative Evaluation um 2-4 Jahre zu verlängern (ein Veränderung sei bei FMS und FaGe, die eine Diplomausbildung anstreben, erst nach 7-8 Jahren erkennbar).

Gemäss FKG-CSS, HEdS-FR, HEdS-VS, swissuniversities ist eine Evaluation nach 6 Jahren zu kurz. FKG-CSS, HEdS-VS, swissuniversities erwähnen zusätzlich, dass auch die Bereiche der Sekundarstufe II einbezogen werden sollten (Berufsmatura, DMS und EFZ), da sie die regulären Zulassungswege für die Ausbildung FH sind. Ausserdem dürfe sich diese Evaluation nicht auf quantitative Massnahmen beschränken, sondern müsse sich auch auf die Qualität der Leistungen und auf den Beitrag jeder Kategorie von Fachkräften zur Patientensicherheit beziehen.

2.3.34 Stellungnahmen zu Artikel 12 Absatz 4 - 5

Kantone

Die GDK und die Kantone AG, AI, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SO, TG, TI, VD erachten eine zeitliche Limitierung nicht als zielführend und beantragen die Streichung von Absatz 4 – 5.

BS spricht sich gegen eine zeitliche Limitierung aus und schlägt vor, eine Limitierung allenfalls auf die Ausrichtung von Bundesbeiträgen (Art. 7 und Art. 8) zu beschränken.

Aus Sicht von FR und GE ist die Befristung auf acht Jahre zu restriktiv. FR und GE schlagen vor, die Geltungsdauer zu verlängern, falls das Gesetz nicht die erwarteten Auswirkungen hat und die finanziellen Mittel vorhanden sind. Zudem schlägt GE vor, dass dieses Gesetz unter dem Vorbehalt von Absatz 5 während der Dauer von mindestens acht Jahren gelten solle. Es könne nach acht Jahren vom Bundesrat aufgehoben werden.

NE spricht sich gegen eine Befristung aus und fügt hinzu: Sollte trotzdem eine Befristung vorgesehen werden, solle sie nur die Form einer Resolutivbedingung nach einer Mindestdauer annehmen, d. h. das Gesetz solle eine Mindestdauer von acht Jahren aufweisen und seine Aufhebung nach diesem ersten Zeitraum solle vom Grad der Erreichung der angestrebten Ziele abhängen.

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

BDP, EVP, GPS, SPS lehnen die Befristung auf acht Jahre ab. Die SPS erachtet es als Illusion, davon auszugehen, das Problem des Fachkräftemangels lasse sich innerhalb von acht Jahren lösen. Es werde mehrere Jahre dauern, bis die eingeleiteten Massnahmen Wirkung zeigten, die Ausbildungen abgeschlossen seien und eine ausreichende Zahl von Arbeitskräften auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. SP60+ betont, dass das Gesetz auf die Nachhaltigkeit der Berufsbildung setzen sollte, doch sicher auf längere Sicht als auf 8 Jahre.

Die EVP unterstützt eine zeitliche Obergrenze, erachtet die Begrenzung auf acht Jahre aber als willkürlich und nicht zielführend. Die EVP schlägt eine Anbindung der Geltungsdauer an die Zielerreichung vor. Denkbar wäre aus der Sicht der EVP, dass der Bundesbeitrag gilt bis der Erfüllungsgrad der Abschlüsse in der Diplompflege und Betreuung 85 Prozent erreiche. Denkbar wäre auch eine Verknüpfung mit dem Erreichen der erforderlichen Abschlüsse pro Jahr.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Der SGV beantragt die Streichung der Absätze 4 – 5.