Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten

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CP und sgv beantragen die ersatzlose Streichung der vorgeschlagenen neuen Gesetzesbestimmung. Es sei und solle nicht Aufgabe der Organisationen der Arbeitswelt sein, Bildungsmassnahmen durchzuführen. Das Berufsbildungsgesetz sehe genügend Wege und Möglichkeiten zur Anerkennung altrechtlicher Abschlüsse vor, so der sgv.

CP fragt sich, ob die konsultierten OdA wirklich offen für dieses Verfahren sind, das spezifisch den Gesundheitsbereich betrifft, trotz der Auswirkung von Absatz 3.

Leistungserbringer und Berufsverbände

Die APH-Betriebe, ASPS, AVASAD, CURAVIVA, FAS, WVSMZ, H+, imad, SACD, Senesuisse, Senevita, SKSZ, Spitex AI/AR/SG, Spitex BE, Spitex Schweiz, Spitex TG, SSL hinterfragen den Bedarf, altrechtlich kantonale und interkantonale Abschlüsse anzuerkennen. Das Berufsbildungsgesetz biete bereits verschiedene Möglichkeiten zur Anerkennung altrechtlicher Abschlüsse.

FMH begrüsst diese Bestimmung, es bedürfe aber der Konkretisierung mit Bezug auf das Gesundheitsberufegesetz.

Artikel 73a kann gemäss unimedsuisse ersatzlos gestrichen werden, da die Überführung der altrechtlichen Abschlüsse bereits abgeschlossen ist.

2.5.2 Stellungnahmen zu Artikel 73a Absatz 1

Übrige Organisationen

OdASanté ist mit dem Prinzip, dass der Bund für die Anerkennung altrechtlicher Abschlüsse zuständig ist, einverstanden, ist jedoch der Meinung, dass der Bedarf (die Nachfrage) zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben ist, und sich der erhebliche Aufwand für die Bereitstellung der entsprechenden Bildungsangebote nicht vertreten lässt. Ausserdem sehe das Berufsbildungsgesetz schon heute Möglichkeiten zur Anrechnung altrechtlicher Abschlüsse vor. Anbieter der HF können entsprechende Bildungsleistungen anerkennen, um verkürzte Ausbildungen anzubieten. OdASanté beantragt die ersatzlose Streichung von Absatz 1.

2.5.3 Stellungnahmen zu Artikel 73a Absatz 3

Kantone

Die GDK und die Kantone AG, AI, BE, BL, GL, GR, NE, NW, OW, TG, TI unterstützen die Wiedereinführung von ergänzenden Bildungsangeboten für Inhaberinnen und Inhaber altrechtlicher Ausbildungsabschlüsse, bezweifeln jedoch eine Nachfrage. Sie empfehlen daher, die Auswirkungen des im Jahr 2020 in Kraft tretenden GesBG in Bezug auf die Berufsausübung von DN I und PKP/FA SRK abzuwarten, bevor ergänzende Bildungsangebote ins Leben gerufen werden. Sie beantragen folgende Änderung: «… sind verpflichtet, innert drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom…»

NE und JU fragen sich zudem, ob es wirklich Aufgabe der OdA ist, ergänzende Ausbildungen für Inhaberinnen und Inhaber altrechtlicher Abschlüsse anzubieten, oder ob eher die Berufsfachschulen dafür zuständig wären. In letzterem Fall müsste die Vorlage entsprechend angepasst werden. JU und TI schlagen vor, Artikel 3 zu streichen.

GE und SG fügen an, dass der Artikel klarer formuliert werden sollte, sodass eindeutig angegeben ist, welche Einrichtung(en) für die Erbringung dieser Leistungen im Bereich der Ausbildung und des Anschlussangebots verantwortlich ist (sind).

VD schlägt die Anerkennung altrechtlicher Abschlüsse … vor. Um Personen mit Pflegeabschlüssen des Diplomniveaus I und Hilfspflegekräften berufliche Weiterentwicklungsmöglichkeiten zu bieten, wünscht VD folgende Änderung: «Die