Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten

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Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

SGB, sgv, TS, VPOD lehnen die vorgesehene temporäre Gültigkeit des Gesetzes für eine Dauer von nur acht Jahren ab. Der steigende Bedarf an Pflegeleistungen dürfte zur Folge haben, dass auch langfristig erhebliche Anstrengungen unternommen werden müssen.

Nach Ansicht des SGB und des sgv könne eine Gesetzesrevision auch später noch beschlossen werden.

Leistungserbringer und Berufsverbände

AHP-Betriebe, die Domicil-Betriebe, AGILE, ASPS, AVASAD, BBV, CH IGWS, CURACASA, CURAVIVA, FAS, WVSMZ, H+, IG swissANP, LZCH, Notfallpflege Schweiz, OPS, palliative ch, pharmaSuisse, physioswiss, SACD, SBAP, SBK, SBK AG/SO, SBK BE, SBK NE/JU, SBK VD, Senevita, SGI, SHV, SIGA, SKSZ, Spitex AI/AR/SG, Spitex BE, Spitex Schweiz, Spitex TG, SNL, SSL, svbg, SVDE, unimedsuisse, VFP, VPPS, VSAO sprechen sich gegen eine Begrenzung des Gesetzes für die Dauer von acht Jahren aus, da die Steigerung des Pflegebedarfs im Vergleich zu heute weit über das Jahr 2030 hinausgehe. Die Grössenordnung der Massnahmen und ihrer Finanzierung sei rechtzeitig zu evaluieren sowie die entsprechenden Bundesbeschlüsse in Abhängigkeit davon zu überprüfen und gegebenenfalls zu verlängern.

imad vertritt keine klare Meinung. Sollte die Evaluation der getroffenen Massnahmen ergeben, dass eine Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes nicht sinnvoll ist, könnte eine unvermittelte Einstellung der Finanzierungen aus Sicht von imad in Bezug auf bestimmte Aspekte heikel sein; daher sollte der Übergang abgefedert werden (z. B. schrittweise Senkung der Beiträge). Da jedoch die Zahl der älteren Menschen langfristig weiter ansteigen wird, erachtet es imad als wahrscheinlich, dass eine Verlängerung des Gesetzes erforderlich sein wird, damit die Massnahmen ihren Zweck erfüllen können.

Institutionen der Bildung

BFH, BGS, FKG-CSS, HEdS-FR, La Source, swissuniversities schlagen vor, die Geltungsdauer gemäss Minderheitsantrag Gysi zu streichen, da acht Jahre nicht ausreichend seien, um eine dauerhafte Wirkung zu erzielen. Die Krise im Pflegebereich lasse sich auch unter günstigsten Bedingungen nicht innerhalb weniger Jahre beheben und es gebe weder einen vernünftigen, noch naheliegenden oder sachlich fundierten Grund für diese Frist. Eine Zeitspanne von 15 Jahren sei gemäss BFH, FKG-CSS, La Source, swissuniversities wünschenswert, um das Problem des Fachkräftemangels aufzuarbeiten

Das Gesetz soll gemäss ZHAW unbefristet gelten. Die Befristung der Massnahme auf den kurzen Zeitraum von 8 Jahren sei vor dem Hintergrund der Dringlichkeit des Anliegens und der Auswirkungen, welche demografischer Wandel und medizinische Entwicklung auf die Aufgaben der Pflege haben, nicht zielführend. Es sei unmöglich, auch unter günstigsten Bedingungen den stark wachsenden Bedarf an Pflegefachkräften innerhalb von 8 Jahren zu decken.

Übrige Organisationen

AGS, alliance F, EFS, EKF, GELIKO, KLS, OdASanté, PHS, SPO, VASOS halten fest, dass die Steigerung des Pflegebedarfs im Vergleich zu heute weiter und über das Jahr 2030 hinausgehe. Von einer Befristung des Bundesgesetzes auf 8 Jahre sei deshalb abzusehen. Sie beantragen Streichung der Absätze 4 und 5.

2.3.35 Stellungnahmen zu Artikel 12 Absatz 4 − 5 (Minderheit)

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