Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten

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zuständigen Organisationen der Arbeitswelt sind verpflichtet, innert zweier Jahren nach Inkrafttreten der Bestimmung ergänzende Bildungsangebote bereitzustellen, die es ermöglichen, Inhaberinnen und Inhaber altrechtlicher Ausbildungsabschlüsse in die geltende Bildungssystematik zu überführen».

Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Der SGV beantragt folgende Änderung: «… sind verpflichtet, innert drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom…»

Leistungserbringer und Berufsverbände

Die APH-Betriebe, ASPS, BBV, CH IGWS, CURACASA, CURAVIVA, FAS, WVSMZ, H+, IG swissANP, imad, LZCH, Notfallpflege Schweiz, OPS, palliative ch, pharmaSuisse, SACD, SBAP, SBK, SBK AG/SO, SBK BE, SBK NE/JU, SBK VD, Senesuisse, Senevita, SGI, SHV, SIGA, SKSZ, SNL, Spitex AI/AR/SG, Spitex BE, Spitex Schweiz, Spitex TG, SSL, svbg, SVDE, VFP, VSAO erachten die Massnahmen in Artikel 73 a Absatz 3 als sinnvoll, jedoch müsse die Umsetzung anders gestaltet werden, da die OdAs keine Bildungsanbieter seien. Die OdASanté habe bspw. keinerlei Erfahrung oder Ressourcen «entsprechende Bildungsangebote bereitzustellen», die vielen Bildungsanbieter im Gesundheitswesen hingegen schon. Es brauche keine Verpflichtung, da private und öffentliche Bildungsstätten hier aktiv werden würden, sobald eine genügend grosse Nachfrage bestehe. Es wird vorgeschlagen, den 3. Absatz zu streichen und die Verordnung über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels zu revidieren. SNL schlägt konkret folgende Änderung vor: «Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt sind verpflichtet, innert …»

CURAVIVA und die Domicil-Betriebe lehnen den Absatz 3 ab und schlagen vor, den Absatz 3 entweder vollständig zu streichen oder darin zu verankern, dass der Status der Fachpersonen mit altrechtlichem Abschluss von den Kantonen einheitlich anerkannt wird und dass der Bund Beiträge an ergänzende Bildungsangebote entrichten kann.

Institutionen der Bildung

BGS erachtet diese Massnahme als sinnvoll, allerdings müssten im Artikel zwingend die Bildungsanbieter erwähnt werden, da sie mehrheitlich die entsprechenden Angebote aufbauen und im Markt platzieren würden. Die Überführung von altrechtlichen Ausbildungen hin zu den neuen Titeln auf den Ebenen Sekundarstufe II und Tertiär B sei bereits seit mehreren Jahren ein Tätigkeitsfeld vieler Bildungsanbieter. Zwingend notwendig wäre hier gemäss BGS der Aufbau einer Passerelle zur Tertärstufe A und eine Anerkennung eines wesentlichen Teils der bereits absolvierten Ausbildung auf Stufe Tertiär B für den Erwerb des FH-Bachelor-Titels. BGS geht davon aus, dass zum Erwerb eines Bachelor Titels an einer Fachhochschule maximal Bildungsleistungen im Umfang von 30 ECTS absolviert werden müssten.

Gemäss BFH, FKG-CSS, HEdS-FR, HEdS-VS, La Source, swissuniversities, ZHAW betrifft der Bereich der OdA nicht die Fachhochschulen; zudem seien sie keine Bildungsanbieter und können daher keine Ausbildung erteilen. Es wird erwünscht, dass der Text klarer formuliert werden sollte, sodass eindeutig angegeben sei, welche Einrichtungen für die Erbringung dieser Leistungen im Bereich der Ausbildung und des Anschlussangebots verantwortlich seien.

Übrige Organisationen

OdASanté hält fest, dass sie von der Struktur und von der Aufgabenstellung her kein Bildungsanbieter sei und erachtet die Verpflichtung gemäss Absatz 3 als nicht sinnvoll. Falls tatsächlich eine ausreichende Nachfrage vorhanden ist, werden die Bildungsanbieter im Bereich Pflege entsprechende Angebote kreieren. Sie beantragt die Streichung von Absatz 3.