Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten

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VASOS erachtet die Bestimmung als nicht adäquat, denn die Verpflichtung treffe alle OdAs und diese seien privatrechtlich aufgestellt und verfügten gar nicht über ein Bildungsangebot. Sie beantragt Streichung von Absatz 3.

2.6 Stellungnahmen zum Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 2016

2.6.1 Stellungnahmen zu Artikel 10a GesBG

Kantone

Die GDK und die Kantone AG, BL, GL, NW, OW, TG, TI sind mit der Einführung eines Titelschutzes für Personen mit einem Bildungsabschluss gemäss GesBG einverstanden, äussern sich aber erstaunt darüber, dass der Titelschutz gemäss den Ausführungen im erläuternden Bericht auch für Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten ausländischen Bildungsabschlusses oder eines Abschlusses nach bisherigem Recht (mit Ausnahme eines Nachträglichen FH-Titelerwerbs) gelten soll. Sie schlagen eine Einschränkung auf inländische Abschlüsse vor.

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

SP60+ hält fest, dass die diplomierten Pflegefachpersonen nach KVG neu zu benennen seien, z.B. nach kantonalen Fachhochschulen. Der Schutz der Titel und der Qualität solle der Kompetenzzuteilung nach Kantonsgesetz unterliegen.

Leistungserbringer und Berufsverbände

Die FMH begrüsst diese Bestimmung, es bedürfe aber der Konkretisierung, um welche Abschlüsse es sich handelt.

OPTIKSCHWEIZ und SBAO lehnen den Artikel vollumfänglich ab, da sie es als unhaltbar betrachten, dass Inhaber des eidgenössischen Diploms „Augenoptikerin“ oder „Augenoptiker“ mit bestandener höherer Fachprüfung inskünftig die Berufsbezeichnung „Optometristin FH oder Optometrist FH“ verwenden dürfen. Das „FH“ hinter der Berufsbezeichnung weise explizit auf die Art der Ausbildung hin, mit welcher der Berufsabschluss erlangt wurde und sei bei Augenoptikern somit irreführend. Ein eidgenössisch diplomierter Augenoptiker erlange mit bestandener höherer Fachprüfung nicht gleichzeitig die Kompetenzen des Bildungsabschlusses „Bachelor of Science in Optometrie FH“. Er erhalte mit der Berufsausübungsbewilligung lediglich das Recht, im Bereich der Optometrie diejenigen Tätigkeiten auszuüben, zu denen er nachweislich ausgebildet wurde. Eine vollumfängliche Gleichstellung der Berufsbezeichnungen käme einer Anmassung eines falschen Titels durch die Augenoptiker gleich.

Institutionen der Bildung

BFH, FKG-CSS, HEdS-FR, HEdS-VS, swissuniversities, ZHAW begrüssen den Schutz der Berufsbezeichnungen zugunsten der Patientensicherheit. Jedoch gehöre dazu auch die genaue Angabe, dass die anerkannten (Hochschul)Titel diejenigen der/des Pflegefachfrau/- manns (FH – HF) seien, und nicht der eidgenössische Fachausweis. Dahingehend seien die Berufsbezeichnungen zu korrigieren; korrekt sei Bachlor of Science in Pflege, Master of Science in Pflege, PhD in Pflege.

Gemäss FHNW ist die Einführung der vorgesehenen Berufsbezeichnung wegen der vorgesehenen Anerkennungspraxis höchst problematisch, da der Titelschutz damit verwässert würde. Es wird vorgeschlagen, auf die Einführung von Kapitel 4a und Artikel 10a im GesBG zu verzichten, da dieser Artikel systemwidrig sei.