Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 57Fedlex · Ergebnisbericht

Übrige Organisationen

OdASanté sieht die Notwendigkeit, die erwähnten Titel zu schützen und damit die Transparenz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sicherzustellen. In den Erläuterungen sei zusätzlich die Benutzung der entsprechenden Titel durch Personen vorgesehen, die eine für die Berufsausübung anerkannte ausländische Ausbildung oder eine inländische altrechtliche Ausbildung absolviert haben. Aus der Sicht OdASanté ist dies zur Wahrung der Transparenz auszuschliessen (Ausnahme nachträglicher Titelerwerb FH). Die Gleichstellung dieser Abschlüsse in Bezug auf Berufsausübungsbewilligung sei nicht ausreichend zum Tragen der in Artikel 10a aufgeführten Titel. OdASanté verlangt, die Erläuterungen dementsprechend anzupassen und die Berechtigung für anerkannte ausländische Abschlüsse auszuschliessen.

Das SRK hält fest, dass gemäss dem geltenden Recht der Schutz der Berufsbezeichnung / Titel bereits geregelt sei (vgl. UWG Art.3 Abs. 1 Bst. c, Rahmenlehrplan HF Pflege, MiVo-HF Anhang 1, BBG Art. 63, HFKG Art. 62). Die vorgeschlagene Regelung destabilisiere das heute gut funktionierende und transparente System der Berufsbezeichnungen und des Titelschutzes. Dieses erlaube nur Absolventinnen und Absolventen eines spezifischen Bildungsganges, den dabei verliehenen Titel zu führen. Aus diesen Gründen beantragt das SRK die Streichung von Artikel 10a GesBG.

2.6.2 Stellungnahmen zu Artikel 30a GesBG

Leistungserbringer und Berufsverbände

BBV, CH IGWS, CURACASA, IG swissANP, LZCH, Notfallpflege Schweiz, OPS, palliative ch, SBAP, SBK, SBK AG/SO, SBK BE, SBK NE/JU, SBK VD, SHV, SIGA, SNL, svbg, SVDE, VFP, VPPS, VSAO sprechen sich gegen den Minderheitsantrag aus und befürworten das Aussprechen von Bussen für das unrechtmässige Führen von Titeln. Sie fordern allerdings Straflosigkeit von Personen, die auf Anweisung ihres Arbeitgebers eine Berufsbezeichnung führen, die ihnen rechtlich nicht zusteht.

Institutionen der Bildung

La Source und ZHAW begrüssen diesen Artikel, fordern jedoch Straffreiheit für diejenigen Personen, die auf Anweisung ihres Arbeitsgebers eine Berufsbezeichnung führen, für die sie nicht berechtigt sind.

2.7 Stellungnahmen zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

2.7.1 Stellungnahme zu Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2bis (Minderheit)

Kantone

GDK, AG, BS, UR, NW, AI, LU, SG, NE, GR, AG, TI, FR, GL, BL, OW, TG, TI und JU unterstützen den Antrag der Minderheit. JU unterstützt den Minderheitsantrag, ist jedoch der Ansicht, der Typ des Bildungsabschlusses müsse genau angegeben werden. FR erachtet den Minderheitsantrag als angemessen und weist insbesondere auf die Koordination zwischen Ärztinnen/Ärzten und Pflegefachpersonen hin, die in Artikel 25 Absatz 3ter vorgesehen ist. VD begrüsst den Minderheitsantrag, der zur rechtlichen Anerkennung des Berufs beiträgt.

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien