Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten
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GL, BL, OW, TG, UR, NW und NE ist sicherzustellen, dass weiterhin Fachfrauen und Fachmänner Gesundheit (FaGe), Fachpersonen Langzeitpflege und Betreuung sowie Assistentinnen Gesundheit und Soziales oder ähnlich qualifizierte Mitarbeitende von Pflegeheimen und Spitex-Organisationen Leistungen der Grundpflege unter Aufsicht und Verantwortung von diplomierten Pflegefachpersonen erbringen dürfen. TI erachtet es als wichtig, dass die Pflegefachpersonen Pflegeleistungen anordnen können. Diesbezüglich wird beantragt, den Gesetzeswortlaut folgendermassen anzupassen: «a. auf Anordnung einer Pflegefachperson erbracht werden; oder b. auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden. Als allgemeine Bemerkung halten AI, LU, SG und NW fest, dass der verwendete Ausdruck "Pflegefachperson" in diesem Zusammenhang ungenau ist.
BE meint, es ist nötig zu präzisieren, welche Pflegefachpersonen zur Anordnung von Pflegeleistungen berechtigt werden sollen. Nach der Meinung von BS ist die grössere Autonomie für die Pflegefachpersonen grundsätzlich zu begrüssen. Es braucht aber auch zwingend flankierenden Massnahmen (Zulassungsbeschränkung bei Kostenanstieg), damit es nicht zu einer Mengenausweitung kommt. Für BS muss die Anforderung eines ausgewiesenen Pflegebedarfs weiterhin erfüllt sein, damit die OKP einen Beitrag entrichtet.
Aus Sicht von VS sollte diese Bestimmung im Entwurf für die Revision des KVG betreffend die Zulassung von Leistungserbringern enthalten sein oder direkt damit verknüpft werden.
In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
Gemäss der SP60+ müssen Pflegeleistungen, die ohne ärztliche Anordnung erbracht werden, aber in Rechnung gestellt werden, neu deklariert werden. Die Bürokratie vernebelt heute die wahren Kompetenzen der Pflege. Die breite Wirkung der Pflege, die Skills und das umgesetzte Wissen müssen endlich anerkannt und im KVG verankert werden.
Die GPS begrüsst die gesetzliche Verankerung von eigenverantwortlichen Handlungsbereichen. Sie ist eine langjährige Forderung des Pflegefachpersonals und entsprechend auch ein zentrales Element der Pflegeinitiative. Die Erbringung gewisser Leistungen ohne Anordnung einer Ärztin/eines Arztes ist zentral für die Anerkennung bzw. Attraktivität der Pflegefachberufe. Es handelt sich hier aber auch grundsätzlich um den gesetzlichen Nachvollzug der im Pflegealltag längst etablierten Abläufe.
Eine Aufteilung in einen eigenverantwortlichen Bereich und einen Bereich, bei dem die Ärzte verschreiben müssen, kann gemäss SVP Sinn machen und zur gewünschten Aufwertung der Pflegefacharbeit beitragen. Ob die Übertragung von Abrechnungskompetenzen von Ärzten auf Pflegepersonal aber wirklich zu Einsparungen führt, muss erst noch durch die laufenden Pilotprojekte erwiesen werden. Sollte den Pflegefachkräften die Abrechnungskompetenz eingeräumt werden, müssen die Versicherer auf die Kosten kontrollierend einwirken können. Eine mit Rücksicht auf die Kosten erfolgte Stärkung der Pflege wäre aus Sicht der SVP der nachhaltigere Weg, als eine einseitig durchgedrückte Scheinlösung, die wegen untragbarer Kostenfolgen bald wieder in Frage gestellt wird.
Die gesetzliche Verankerung von eigenverantwortlichen Handlungsbereichen wird von der BDP begrüsst. Durch die Stärkung der Eigenverantwortung kann der Status des Berufs aufgewertet und die Attraktivität gesteigert werden.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
Aus Sicht des SGV müssen die Pflegefachpersonen als anordnende Personen definiert werden, damit sichergestellt ist, dass die Fachpersonen Gesundheit (FaGe), die Fachpersonen Langzeitpflege und Betreuung und die Assistentinnen und Assistenten Gesundheit und Soziales sowie die Angestellten von Pflegeheimen und Spitexorganisationen mit ähnlichen Bildungsabschlüssen weiterhin Grundpflegeleistungen unter der Aufsicht und in der Verantwortung von diplomierten Pflegefachpersonen erbringen können.