Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten
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Anordnung zulasten des KVG abrechnen. Die Vereinbarungen regeln die praktische Umsetzung und setzen Standards hinsichtlich Bedarfsabklärung und Koordination mit Ärzten, äussern sich aber nicht zu den Leistungen oder den Tarifen, beides unterliegt den bisherigen Bestimmungen. Diese Vereinbarungen sollen partnerschaftlich und pragmatisch erarbeitet werden. So könnten die Kompetenzen der Pflegefachpersonen erweitert und gestärkt werden.
Helsana und curafutura lehnen diese Gesetzesanpassung ab. Am Grundsatz (ärztliche Anordnung) soll nichts geändert werden. Die selbständige Pflege ohne ärztliche Anordnung soll hingegen in Absatz 3 geregelt werden.
santésuisse lehnt die Anpassungsvorschläge in Artikel 25a ab, da sie eine Verkomplizierung der Prozesse darstellt und überflüssige neue Schnittstellen bildet. Dies führt zu einer Verteuerung des Systems, ohne erkennbaren Nutzen.
Leistungserbringer und Berufsverbände
H+, Curaviva, Spitex Schweiz, Spitex BE, Spitex TG, Spitex AI/AR/SG, SKSZ, Senevita, Spitex SSL, ASPS, ZSAG, APH-Betriebe, Domicil-Betriebe, senesuisse, WVSMZ, imad, FAS, AVASAD und Cure a domicilio begrüssen die Aufnahme jener Leistungen in das Gesetz, die durch Pflegefachpersonen angeordnet werden. Leider werden jedoch die Pflegefachpersonen als Erbringer und die Ärztinnen und Ärzte als Anordner genannt. Weil jedoch neu auch Pflegefachpersonen Leistungen anordnen können sollen, ist Buchstabe a entsprechend anzupassen: « (…) oder in einem Pflegeheim: a. durch eine Pflegefachperson, auf Anordnung dieser oder b. auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden. »
Die Massnahmen der Grundpflege sind im geltenden Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c KLV unterteilt in die allgemeine und die psychische Grundpflege. Die FMH und AGSG stimmen der Kompetenzerweiterung der Pflege betreffend die allgemeine Grundpflege zu. Sie lehnen jedoch die Kompetenzerweiterung auf die psychische Grundpflege ab, da diese diagnostische und therapeutische Komponenten beinhaltet. Der Gesetzgeber muss daher unterscheidbar machen, ob es um allgemeine Grundpflege oder um psychische Grundpflege geht.
Aufgrund der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft getretene Regelung ist nach der BEKAG und VLSS für die Anwendung von Massnahmen, vor allem im Bereich der Grundpflege, bereits heute ausschliesslich das Pflegepersonal zuständig. Die anordnende Ärztin oder der anordnende Arzt übt lediglich noch eine gewisse (Kosten-)Kontrolle im Rahmen der Anordnung von Pflegemassnahmen aus. Zudem wurde und wird dieses Anliegen seitens der Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Logopädinnen und Logopäden sowie der Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater bisher kaum je vorgebracht. Insgesamt erachten die BEKAG und VLSS die vorgesehene Regelung mit Ausdehnung der Kompetenzen der Pflegefachpersonen bzw. deren Aufnahme als neue Leistungserbringer im Rahmen des KVG als zu kompliziert, wenig praktikabel, ineffizient und somit vermutlich zu teuer, indem ein Kostenanstieg zu befürchten wäre. Angesichts der Tatsache, dass bereits die heutige Prämienbelastung bei einer breiten Bevölkerungsschicht als grosses Problem eingestuft wird, ist eine solche Gesetzesänderung nicht erwünscht und nicht sinnvoll.
Die SGAIM befürwortet, dass Pflegefachpersonen Leistungen der Abklärung, Beratung und Koordination sowie der allgemeinen Grundpflege ohne ärztliche Anordnung erbringen können. Dabei ist festzuhalten, dass sie für diese Leistungen die Verantwortung tragen, also eigenverantwortlich tätig sind.
Die Plattform IP verlangt, dass die Pflegefachpersonen entsprechend dem neuen Status als anordnende Personen gelten.
2.7.3 Stellungnahme zu Artikel 25a Absatz 2
Leistungserbringer und Berufsverbände