Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten

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AI, LU, SG, GR, TI, JU, NE und AG lehnen die vorgeschlagene Formulierung ab und schlagen vor, die Anzahl Minuten Grundpflege pro Klientin und Klient sowie pro Tag, die durch die Pflegefachpersonen angeordnet werden können, zu limitieren. Diesbezüglich wird namentlich die folgende Formulierung vorgeschlagen: «Der Bundesrat bezeichnet die Pflegeleistungen, welche gemäss Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b angeordnet werden und regelt das Verfahren der Bedarfsermittlung. Er legt eine maximale Anzahl an Pflegminuten pro Patient und Tag für die Grundpflege fest, die von einer Pflegefachperson gemäss Absatz 1 Buchstabe a angeordnet werden kann.»

Aus Sicht von VD müssen Ärztinnen und Ärzte nur Untersuchungen und Behandlungen anordnen können. In Artikel 25a Absatz 3 Buchstabe b müssten auch die Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination aufgeführt werden, was auch GE betont.

Gemäss AR müssen Ärzte nur Massnahmen der Untersuchung und Behandlung verschreiben können.

Aus Sicht von VS sollte diese Bestimmung im Entwurf für die Revision des KVG betreffend die Zulassung von Leistungserbringern enthalten sein oder direkt damit verknüpft werden.

Für ZG ist Artikel 25a Absatz 3 Buchstabe b zu streichen. In Abweichung der Stellungnahme der GDK lehnt ZG den Direktzugang ab, da er eine Mengenausweitung befürchtet. Der Direktzugang würde sodann die Koordination zwischen der Ärzteschaft und der Spitex erschweren.

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

Gemäss EVP stellt der Wortlaut die Pflegefachpersonen als Erbringer, der Arzt/die Ärztin als Anordner dar. Der Zweck dieser Gesetzesänderung zielt jedoch genau auf eine Richtigstellung dieser Beziehung hin, die Kompetenzordnung ist zu respektieren.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Der SGV verweist diesbezüglich auf die Aussagen der GDK.

Institutionen der Bildung

La Source, FKG-CSS, BFH D-G, ZHAW, BGS, HEdS-VS, HEdS-FR und Swissuniversities sind der Ansicht, Ärztinnen und Ärzte müssten nur Untersuchungs- und Behandlungsmassnahmen anordnen können (Bst. a).

Gemäss FKG-CSS, BFH D-G, ZHAW, BGS, La Source, HEdS-FR und HEdS-VS müssen auch die Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination bezeichnet werden. HEdS-VS und Swissuniversities begrüssen es, dass der Bundesrat die Leistungen bezeichnet, die von einer Pflegefachperson ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbracht werden können. Zudem betont die ZHAW, das Gesetz ist zukunftsweisend zu formulieren und bereits gelebte Trends aufzunehmen. Es soll möglich sein, dass Pflegende, die mit Msc und PhD über vertiefte und erweiterte Kompetenzen verfügen und in entsprechenden Rollen tätig sind, ihre Tätigkeit ihrer Qualifikation entsprechend und in angemessener Weise abrechnen können (let. b).

Versicherer

SWICA möchte die Anordnungsregelung in einer zweiten Variante so ändern, dass Pflegefachpersonen Leistungen der Grundpflege, wie sie Artikel 7, Absatz 2, Buchstabe c der KLV definiert, selbständig abrechnen können. Dies würde eine Konkretisierung von Artikel 25a Absatz 3 E-KVG bedingen. Visana macht denselben Vorschlag.

Gemäss Visana kann die Lockerung der Anordnungsregelung nur zugestimmt werden, sofern die Modalitäten zwischen Versicherern und Leistungserbringern bilateral vereinbart werden