Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten

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La Source, FKG-CSS, BFH D-G, ZHAW, BGS, HEdS-VS, HEdS-FR und Swissuniversities sprechen sich für den Minderheitsantrag aus.

Leistungserbringer und Berufsverbände

Nach H+, Curaviva, Spitex Schweiz, Spitex BE, Spitex TG, Spitex AI/AR/SG, SKSZ, Senevita, Spitex SSL, ASPS, APH-Betriebe, Domicil-Betriebe, unimedsuisse, ZSAG und senesuisse ist es weder nachvollziehbar noch konsequent, eine gemeinsame Verantwortung der Pflegefachpersonen und der Ärztinnen und Ärzte in der AÜP zu verankern. Dadurch entsteht unnötiger Koordinationsaufwand, obwohl er verringert werden sollte – hier liegt aber das Sparpotenzial der Vorlage. Die Pflegefachperson ordnet die vom Bundesrat umschriebenen Pflegeleistungen an. Dafür ist sie ausgebildet und kompetent. Die Möglichkeit der ärztlichen Anordnung soll bestehen bleiben. Sie bleibt notwendig. Auch WVSMZ, imad, FAS, AVASAD und Cure a domicilio stimmen dem Minderheitsantrag zu.

SBK, SBK BE, SBK AG/SO, CH IGWS, LZCH, Notfallpflege Schweiz, OPS, SIGA, VFP, SNL, BBV, VPPS, IG swissANP, palliative ch, SBAP, SGI, SVBG, SGAIM, CURACASA, SBK NE/JU und SHV unterstützen den Minderheitsantrag ebenfalls. Inhaltlich unterschieden sich die Leistungen in der Akut- und Übergangspflege in keiner Weise von den Pflegeleistungen, die in den anderen Phasen erbracht würden (vgl. Art. 7 KLV). Somit bestehe kein Grund für eine gesonderte Kompetenzregelung oder für spezifische Abgeltungsvoraussetzungen bei der Akut- und Übergangspflege. Auch der SBK VD schliesst sich dem Minderheitsantrag an. Die Leistungen seien stets dieselben, unterschiedlich sei nur die Finanzierung. VFP fordert die zusätzliche Ergänzung, dass […] «die im Spital von einem Arzt oder einer Ärztin oder einer diplomierten Pflegefachpersonen HF oder Pflegefachperson FH mit Bachelor- / Masterabschluss angeordnet werden […].»

mfe und die Plattform IP unterstützen den Minderheitsantrag. Der Artikel müsse geändert werden: «(…) oder in Pflegeheimen: a. auf Anordnung einer Pflegefachperson oder b. auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin.»

Übrige Organisationen

Die SPO unterstützt der Antrag der Minderheit.

2.7.5 Stellungnahme zu Artikel 25a Absatz 3

Kantone

Die GDK, SZ, BS, UR, FR, GL, BL, OW, TG und NW lehnen diese Formulierung ab, weil dadurch nur noch diplomierte Pflegefachpersonen Pflegeleistungen erbringen könnten. Es muss sichergestellt werden, dass die Leistungen der Grundpflege auch weiterhin von FaGe und weiterem Pflegepersonal erbracht werden können.

Die GDK, SZ, BS, UR, FR, NE und NW sind einverstanden damit, dass Pflegefachpersonen künftig für einen Teil der Leistungen (insbesondere Grundpflege) den Bedarf ermitteln und die Leistungen anordnen können. Weil schon heute beobachtet wird, dass erwerbswirtschaftliche Spitex-Organisationen bezogen auf die erbrachten Leistungsstunden deutlich mehr Grundpflege leisten als die gemeinwirtschaftlichen Organisationen und weil die Vorlage eine weitere Mengenausweitung bringen kann, wird vorgeschlagen, die Anzahl Minuten Grundpflege pro Klient/in und Tag, die durch die Pflegefachpersonen angeordnet werden können, zu limitieren. Eine Limite zwischen 30 und 45 Minuten wird als angemessen betrachtet, sie ist aufgrund der Statistiken im Detail zu bestimmen. Wenn jemand mehr Zeit benötigt, dann müssen die Pflegeleistungen ärztlich angeordnet werden.