Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten

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können. Die Vereinbarungen sollen die Umsetzung, Ermittlung des Pflegebedarfs und die Koordination mit den Ärzten regeln. Die Möglichkeit zum Abschluss solcher Vereinbarungen soll daher in Artikel 25a Absatz 3 KVG explizit festgehalten werden.

Helsana und curafutura wollen ein neues Modell der Ausgestaltung der selbständigen Pflege ohne ärztliche Anordnung: Voraussetzung für Pflegeleistungen ohne ärztliche Anordnung sind Vereinbarungen zwischen Leistungserbringern und Versicherern. In den Vereinbarungen sollen Branchenstandards vereinbart werden, die das Vorgehen bei der Feststellung des Pflegebedarfs und die Koordination mit den Ärzten regeln. Einerseits geht es um möglichst gute, administrativ schlanke Prozesse. Andererseits aber auch um die Sicherheit und Qualität der Pflege. So muss zum Beispiel sichergestellt sein, dass Personen, die nicht in ärztlicher Behandlung sind, bei Bedarf an eine Ärztin verwiesen werden: Eine mögliche Formulierung wäre die Folgende: «Der Bundesrat bezeichnet die Pflegeleistungen und regelt das Verfahren der Bedarfsermittlung. Er bestimmt, bei welchen Pflegeleistungen die Leistungserbringer aufgrund einer Vereinbarung mit den Versicherern den Pflegebedarf ohne ärztliche Anordnung selber feststellen».

Leistungserbringer und Berufsverbände

H+, Curaviva, Spitex Schweiz, Spitex BE, Spitex TG, Spitex AI/AR/SG, SKSZ, INSOS, Senevita, Spitex SSL, ASPS, unimedsuisse, ZSAG, senesuisse, APH-Betriebe, Domicil-Betriebe, FAS, AVASAD, Cure a domicilio und imad begrüssen diese Gesetzesanpassung, wollen diese aber im Sinne des Erläuterungsberichts noch angepasst haben. Der Buchstabe b ist entsprechend zu ergänzen: «b. von einer Pflegefachperson ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin; dazu gehören namentlich Massnahmen der Abklärungen, Beratung, Koordination und Grundpflege.» Senevita, Spitex SSL, ASPS und WVSMZ schlagen demgegenüber die folgende Formulierung vor: «b. von einer Pflegefachperson ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin; dazu gehören namentlich die Grundpflege und die dafür notwendigen Massnahmen der Abklärung, Beratung, Koordination.»

Gemäss SBK, SBK BE, SBK AG/SO, CH IGWS, LZCH, Notfallpflege Schweiz, OPS, SIGA, VFP, SNL, BBV, VPPS, IG swissANP, palliative ch, SBAP, SGI, SVBG, SBK VD, SBK NE/JU und mfe müssen Ärztinnen und Ärzte nur Untersuchungs- und Behandlungsmassnahmen anordnen können (betrifft Bst. a). CURACASA betont, andernfalls würde gegen die zurzeit kantonalrechtlich geregelte berufliche Kompetenzordnung im Gesundheitsbereich verstossen und es entständen Unklarheiten bezüglich der Haftung der jeweiligen Akteure.

SBK, SBK BE, SBK AG/SO, CH IGWS, LZCH, Notfallpflege Schweiz, OPS, SIGA, VFP, SNL, BBV, VPPS, IG swissANP, palliative ch, SBAP, SGI, SVBG, pharmaSuisse, SHV, VSAO, CURACASA, SBK VD und Plattform IP verlangen, dass auch die Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination aufgeführt werden (betrifft Bst. b). Zudem muss gemäss dem SBK VD berücksichtigt werden, dass es künftig auch Advanced Practice Nurses (mit einem entsprechenden Master) geben wird, die ohne ärztliche Anordnung Untersuchungen und Behandlungen durchführen können. Wie in Artikel 124bis des Gesundheitsgesetzes des Kantons Waadt (Loi vaudoise sur la Santé Publique, LSP) festgelegt, werden diese Pflegefachpersonen in Partnerschaft mit einer Ärztin oder einem Arzt arbeiten. Der VSAO fügt an, dass ausserhalb des Spitalumfelds zu prüfen wäre, ob Pflegefachpersonen auch Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination sollten anordnen können.

Die FMH will präzisiert haben, ob Massnahmen der allgemeinen Grundpflege oder psychischen Grundpflege vorliegen, da dies im Sinne der Patientensicherheit unabdingbar ist. Ärztliche Diagnosen können nur Ärztinnen und Ärzte stellen.

Für die SSO fehlt eine einheitliche Definition, was arbeiten auf Anordnung bzw. im Auftrag eines Arztes konkret bedeutet. Insbesondere stellt sich immer wieder die Frage, was unter Aufsicht zu verstehen ist. Die SSO würde es begrüssen, wenn für diese Begriffe eine einheitliche Definition gefunden und deren Geltungsbereich klar festgelegt würde.