Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten

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Die FMH lehnt hierzu sowohl den Vorschlag der SGK-N als auch den Minderheitsantrag ab. Pflegefachpersonen haben nicht die Kompetenzen, den Arzt oder die Ärztin bei der ärztlichen Diagnose zu ersetzen. Auch hier bedarf es der Präzisierung, ob Massnahmen der allgemeinen Grundpflege oder psychischen Grundpflege in Auftrag gegeben werden. Haftpflichtrechtliche Risiken und Massnahmen zulasten der Patientensicherheit auf Grund unklarer Kompetenzregelungen werden seitens der FMH zudem abgelehnt.

Der VSAO lehnt das Ansinnen ab, wonach Massnahmen der AÜP im Spital gemeinsam von einem Arzt/einer Ärztin und einer Pflegefachperson angeordnet werden müssen. Eine solche Regelung widerspricht seinem Anliegen, dass die Verantwortlichkeiten zwischen Ärzteschaft und Pflegefachpersonal im Spital weiterhin klar geregelt sind und unterschieden werden. Die Zuständigkeit für medizinische Anordnungen muss bei der Ärzteschaft bleiben. Dementsprechend sind sowohl die von der SGK-N vorgeschlagene Formulierung als auch der Minderheitsantrag abzulehnen.

Versicherer

SWICA und Visana empfehlen Festhalten am geltenden Recht. Leistungen der AÜP im Anschluss an einen Spitalaufenthalt sollen immer von einem/r Spitalarzt/-ärztin angeordnet werden. Ihnen kommt so eine Art "Gatekeeping"-Funktion in der Akut- und Übergangspflege zu. Dies wirkt qualitätssichernd. Auch santésuisse empfehlt Festhalten am geltenden Recht. GM, Helsana und curafutura begrüssen demgegenüber diese Gesetzesänderung.

2.7.4 Stellungnahme zu Artikel 25a Absatz 2 (Minderheit)

Kantone

Die GDK schlägt vor, die bisherige Formulierung beizubehalten oder allenfalls den Minderheitsantrag anzunehmen. UR, NW, AR, AI, LU, SG, GR, AG, TI, GE, FR, GL, BL, OW, TG, TI, VD und JU unterstützen ebenfalls den Vorschlag der Minderheit.

NE unterstützt den Minderheitsantrag oder die Beibehaltung des bisherigen Wortlauts.

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

Die SPS spricht sich für den Minderheitsantrag aus. Gemäss ihr unterscheidet sich die Akut- und Übergangspflege unter dem Gesichtspunkt der Leistungen in keiner Weise von den übrigen Phasen. Somit bestehe kein Grund, für diese Phase eine gesonderte Kompetenzregelung oder spezifische Abgeltungsvoraussetzungen vorzusehen.

Die EVP empfiehlt die Annahme des Minderheitsantrages. In diesem Punkt soll der eigenverantwortliche Handlungsbereich des Pflegefachpersonals gestärkt, aber auch der Koordinationsaufwand gesenkt werden, falls er unnötig ist. Die Pflegefachpersonen sollen in ihrem eigenständigen Bereich die Massnahmen anordnen können.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Der SGV schlägt vor, die bisherige Formulierung beizubehalten oder allenfalls den Minderheitsantrag anzunehmen.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

TS unterstützt dieses Anliegen, ebenso wie CP, da die von der Mehrheit vorgesehene Verdoppelung der Kompetenzen angesichts der Kosten und des Ziels dieser Reform keinen Sinn ergebe.

Institutionen der Bildung