Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten

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2.7.6 Stellungnahme zu Artikel 25a Absatz 3bis

Kantone

Die GDK, BS, GR, AG, TI, JU, FR, GL, BL, OW, TG, TI UR, NW, LU, SG und NE begrüssen diese Gesetzesanpassung. Es wird jedoch vorgeschlagen, anstelle von "Personen am Lebensende" den Begriff "palliative Pflege" zu verwenden. Weil namentlich die GDK in Artikel 25a Absatz 3 Limitationen fordern, müssen diese auch hier erwähnt werden. Der Bundesrat muss bei der Bezeichnung der Leistungen und der Limitationen getrennt in einfachere, komplexe sowie palliative Pflege unterscheiden.

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

Die Leistungen des Pflegebedarfs von Personen mit komplexen Erkrankungen und Personen am Lebensende sind gemäss SP60+ neu einzustufen und mit höherem Zeitfaktor und angemessener finanziellen Vergütung zu berechnen. Die oft fehlende Zeit für die Betroffenen führt beim Pflegepersonal zu Frustration und zu vermehrten Berufsausstiegen.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Der SGV schliesst sich der Stellungnahme der GDK an.

Versicherer

Das geltende Recht sieht Artikel 25a Absatz 4 KVG eine Differenzierung der Beiträge nach Pflegeaufwand vor. Für den Pflegeaufwand massgebend sind die Pflegeleistungen nach Artikel 7 Absatz 2 KLV. Ein allfälliger Mehraufwand auf Grund "komplexer Erkrankungen" und von Personen am Lebensende ist gemäss Helsana und curafutura schon heute im Gesetz berücksichtigt.

Leistungserbringer und Berufsverbände

Nach H+, Curaviva, Senevita, Spitex Schweiz, Spitex BE, Spitex TG, Spitex AI/AR/SG, SKSZ, Spitex SSL, ASPS, ZSAG, imad, WVSMZ, FAS, AVASAD et Cure a domicilio APH-Betriebe, Domicil-Betriebe und senesuisse ist die Pflege mit einer Zunahme von chronisch Kranken mit erhöhtem Pflegebedarf und mit instabilen Situationen konfrontiert – dabei ist der Pflegebedarf teilweise grösser als der medizinische Bedarf. Die erforderlichen Pflegeleistungen sind heute zeitlich nicht angemessen berücksichtigt. Aus diesem Grund braucht es eine Anpassung der OKP-Pflegeleistungen an den effektiven Pflegebedarf, insbesondere bei komplexen Krankheiten und/oder am Lebensende.

Für unimedsuisse ist die korrekte Tarifierung und Abgeltung für die Schaffung einer guten Arbeitsumgebung für das Pflegepersonal, die Qualität und Patientensicherheit elementar. Aus ihrer Sicht ist besonders wichtig, dass komplexe Fälle mit aufwändigem Pflegebedarf und Bedarf an integrierter Versorgung über spezifische Tarife abgebildet sind. Diese Leistungen würden immer noch zu wenig abrechenbar sein. Wenn sie weiterhin nicht kostendeckend abgegolten werden, sind diese innovativen Modelle immer wieder gefährdet.

AGILE verlangt, dass auch Menschen mit Behinderung erwähnt werden: «Der Bundesrat berücksichtigt den Pflegebedarf von Personen mit komplexen Erkrankungen und/oder mit einer Behinderung sowie von Personen am Lebensende.»

SBK, ASI-NE/JU, SBK BE, SBK AG/SO, CH IGWS, LZCH, Notfallpflege Schweiz, OPS, SIGA, VFP, SNL, BBV, VPPS, IG swissANP, palliative ch, sbap, SGI, SVBG, pharmaSuisse, SHV und VSAO begrüssen diese Präzisierung bei Patienten mit komplexen Erkrankungen und am Lebensende, inklusive den nach ihnen damit verbundenen Minderheitsantrag betreffend Absatz 3bis a.