Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten

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SBK VD und CURACASA betonen der Klarheit halber, die Abgeltung der Leistungen setze auf jeden Fall eine ärztliche Diagnose voraus.

Die FMH und mfe begrüssn die Sicherstellung der Koordination zwischen Ärzteschaft und Pflegefachpersonen. Die AGSG weist darauf hin, dass sowohl der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin als auch das Pflegepersonal immer über die erbrachten Behandlungs- und Pflegeleistungen auf dem Laufenden sind. Beim Zusammenwirken zwischen Ärzteschaft und Pflegepersonal sind im Einzelfall die koordinierte Kommunikation innerhalb Behandlungsteams und die ordnungsgemässe Dokumentation des Behandlungsablaufes sicherzustellen. Klare Kompetenzregelungen, klare Kompetenzzuweisungen und klare Kompetenzabgrenzungen zwischen den Ärzten und dem Pflegepersonal sind notwendig.

2.7.9 Stellungnahme zu Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe dbis

Kantone

Die GDK, UR, NW, AG, SG, BS, AI, FR, GL, BL, OW, TG, TI und NE sind mit dieser Änderung einverstanden. Nach BE bedingt die in Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe dbis KVG angestrebte Pflegetätigkeit zulasten der OKP nebst dem Hinweis auf das Gesundheitsberufegesetz noch weitergehende Klärung, welche Pflegefachpersonen solche Leistungen erbringen und abrechnen dürfen.

Versicherer

Der Vorschlag geht nach santésuisse mit einer massiven Zunahme der Personen einher, die gänzlich ohne ärztliche Anordnung zulasten der OKP abrechnen können. Dies schafft zudem ein gefährliches Präjudiz für andere Berufsgruppen.

Helsana und curafutura sind mit der Änderung einverstanden, beantragen jedoch eine Anpassung der Reihenfolge in der Aufzählung. Es ist üblich, "neue" Leistungserbringer am Ende der Aufzählung anzufügen. Eine entsprechende Ergänzung ist auch in Artikel 38 KVG zu berücksichtigen.

Leistungserbringer und Berufsverbände

H+, Curaviva, Senevita, Spitex Schweiz, Spitex BE, Spitex TG, Spitex AI/AR/SG, SKSZ, Spitex SSL, ASPS, ZSAG, senesuisse, APH-Betriebe, Domicil-Betriebe, WVSMZ, imad, FAS, AGILE, AVASAD und Cure a domicilio begrüssen diese Gesetzesanpassung, denn damit wird der Eigenverantwortung der Pflegefachpersonen Rechnung getragen.

2.7.10 Stellungnahme zu Artikel 38 Absatz 2

Kantone

Die GDK, BS, LU, SG, NE, FR, GL, BL, OW, TG, AG, TI und GR, lehnen die vorgeschlagene Regelung in dieser Form ab, weil sie die Ausbildungsverpflichtung a) mit der Zulassung zur OKP und b) mit einem kantonalen Versorgungsleistungsauftrag vermischt. Indessen wird begrüsst, dass alle Leistungserbringer zu Ausbildungsleistungen verpflichtet werden. Es wird die folgende angepasste Formulierung vorgeschlagen: «Nach Artikel 35 zugelassene Leistungserbringer, die Pflegefachpersonen beschäftigen, sind verpflichtet, Ausbildungsleistungen nach Vorgabe der Kantone zu erbringen, in denen sie tätig sind. »

Für AR ist es das Ziel, dass möglichst viele Organisationen Ausbildungsleistungen erbringen. Er will eine Anpassung des Gesetzestextes, welche derjenigen der SBK entspricht.

GE unterstützt diese Gesetzesanpassung, JU lehnt sie ab.