Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten
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In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
Die EVP empfiehlt eine Annahme der Mehrheit und Ablehnung der Minderheit, welche als flankierende Massnahme die Aufhebung der freien Pflegewahl fordert. Dies würde nämlich die Interessen der Patientinnen und Patienten stark verletzen.
Die GPS unterstützt den Antrag des SBK. Das Ziel ist es, dass möglichst viele Organisationen Ausbildungsleistungen erbringen.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
Der SGV verweist bezüglich dieser Frage auf die Stellungnahme der GDK.
Institutionen der Bildung
FKG-CSS, BFH D-G, ZHAW, La Source, HEdS-VS und Swissuniversities begrüssen es, dass die Kantone im Rahmen eines Leistungsauftrags Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, sowie Spitäler und Pflegeheime verpflichten können, Ausbildungsleistungen zu erbringen. Ihres Erachtens ist allerdings nicht sicher, dass die Bedingungen betreffend die von den Einrichtungen zu erbringenden Ausbildungsleistungen vor allem der kantonalen Betriebsbewilligung und nicht einem Leistungsauftrag unterliegen.
Versicherer
GM, Helsana und curafutura unterstützen diesen Änderungsantrag nicht. Leistungsaufträge mit zwingenden Vorgaben hinsichtlich zu erbringender Ausbildungsleistungen gehören nicht ins KVG. Die mit der Ausbildungsoffensive vorgesehenen finanziellen Mittel reichen aus, um die Ausbildung in der Pflege wirksam zu fördern.
Leistungserbringer und Berufsverbände
Nach H+, Curaviva, INSOS, Senevita, Spitex Schweiz, Spitex BE, Spitex TG, Spitex AI/AR/SG, SKSZ, Spitex SSL, ASPS, ZSAG, senesuisse, Domicil-Betriebe, APH-Betriebe, AVASAD, Cure a domicilio, SBK, SBK BE, SBK AG/SO, CH IGWS, LZCH, Notfallpflege Schweiz, OPS, SIGA, VFP, SNL, BBV, VPPS, IG swissANP, palliative ch, sbap, SGI, SVBG, pharmaSuisse, SHV, SVDE, VSAO, ASI VD, ASI-NE/JU, CURACASA, WVSMZ et Plateforme IP ist der „kantonale Leistungsauftrag“ vorliegend der falsche Begriff, da nicht alle Leistungserbringer über einen Leistungsauftrag verfügen. Jeder Leistungserbringer verfügt jedoch über eine Betriebsbewilligung. Entsprechend ist der Begriff zu ersetzen. Dies würde auch eine Gleichstellung mit den selbstständigen Pflegefachpersonen bedeuten. Der folgende Gesetzestext wird vorgeschlagen: «Die Zulassung der Organisationen nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe dbis setzt eine kantonale Betriebsbewilligung voraus. Der Kanton legt in der Betriebsbewilligung insbesondere die zu erbringenden Ausbildungsleistungen fest unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom …über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und des Ausbildungskonzepts nach Artikel 4 des genannten Gesetzes.»
unimedsuisse befürwortet diesbezüglich eine Ausbildungsverpflichtung, die alle Arten von Leistungserbringern miteinschliesst und gleichlange Spiesse über alle Versorgungsbereiche schafft. Sie lehnen jedoch eine Ausbildungsverpflichtung über Leistungsaufträge oder über Zulassungsverträge ab. Benötigt wird eine Ausbildungsverpflichtung, die alle Betriebe mit Betriebsbewilligung umfasst und deren jeweiliges Ausbildungspotenzial miteinbezieht.
Gemäss FMH dürften Organisationen ohne einen kantonalen Leistungsauftrag darauf verzichten, Ausbildungsleistungen zu erbringen. Die FMH weist mit Bezug auf den Gesetzeswortlaut darauf hin.
Übrige Organisationen